Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
nach Entbindung durch die zuständige Behörde möglich sein. Die Zustimmung der betroffe- nen Person entspricht dem Grundsatz der Selbstbestimmung.367 Das förmliche Entbindungs- verfahren sei hingegen Garant dafür, dass die für die Meldung erforderliche Interessenabwä- gung auch tatsächlich vorgenommen wird.368 Zwar werde die diffuse Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit und Urteilsunfähigkeit einen möglichen Problembereich schaffen, diese sei aber nötig.369
Nach 6 Kantonen370, 7 Organisationen371 und 1 Privatperson372 soll hingegen der Schutz allen hilfsbedürftigen Personen zukommen, unabhängig davon, ob sie urteilsfähig sind oder nicht, weshalb «urteilsunfähig» aus der Bestimmung zu streichen sei. Die vorgeschlagene Ein- schränkung würde in der Praxis zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten und Ungleichbe- handlungen führen.373 Die Urteilsfähigkeit sei in Bezug auf die konkret zu entscheidende An- gelegenheit relativ und könne je nach Tagesform der betroffenen Person zeitlich volatil,
vollumfänglich oder partiell vorhanden oder eben nicht vorhanden sein.374 Die Einschätzung der Urteilsfähigkeit sei somit auch für Berufsgeheimnisträger wie das Medizinfachpersonal sehr komplex375 und es sei zu befürchten, dass Ärztinnen und Ärzte aus Angst vor strafrecht- lichen Konsequenzen davon absehen, eine Meldung an die KESB zu machen.376 Gerade aus diesen Gründen lehnt eine Organisation377 die Bestimmung ab: Berufsgeheimnisträger sollen sich weiterhin von der Schweigepflicht entbinden lassen.
4.6.3 Meldepflicht (Art. 443a VE-ZGB)
Vereinzelt wird die ersatzlose Streichung der Bestimmung zur Meldepflicht beantragt.378 Eine bundesweite Meldepflicht sei obsolet, weil vom Melderecht in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Interne Weisungen und die strikte Befolgung von verbandsübergreifenden Berufskodi- zes stellten die Sorgfalt bei Gefährdungen bereits sicher und führten dazu, dass Behinderten- organisationen, die Sozialberatung anbieten, ihr Melderecht regelmässig ausüben.379
Die Mehrheit der anderen Teilnehmenden nimmt hingegen Stellung zu den verschiedenen Fragen zur Meldepflicht, die mit dieser Bestimmung geregelt werden sollten.
Absatz 1 Ziffer 1: 8 Kantone380, 4 Parteien381 und 8 Organisationen382 begrüssen die Auswei- tung der gesetzlichen Meldepflichten auf Fachpersonen aus den Bereichen der Personen- und Vermögenssorge, die beruflich regelmässig Kontakt zu hilfsbedürftigen Personen haben. Gerade ältere Menschen seien unter Umständen besonders schutzbedürftig und potentiell
367 SKHG (S. 2), UNIGE (S. 6).
368 ZH (S. 8).
369 SNV (S. 4).
370 BE (S.3), BL (S.3), BS (S. 4f.), OW, SZ (S. 1), VS (S. 2).
371 AvenirSocial (S. 6), BFH (S. 2), FSP (S. 1), KOKES (S. 6), KSG (S. 2), SVBB (S. 4f.).
372 Schwander (S. 2f.).
373 BL (S. 3), AvenirSocial (S. 6), BFH (S. 2). KOKES (S. 6).
374 BS (S. 4f.), FMH (S. 2), FSP (S.1).
375 BS (S. 4f.).
376 BE (S.3), BS (S. 4f.), FSP (S.1).
377 Pro Mente Sana FR (S. 2).
378 21xInsieme (S. 5), Pro infirmis (S. 1).
379 21xInsieme, (S. 5), Pro infirmis (S. 1).
380 BS (S. 5), FR (S. 3), LU (S. 4), SO (S. 2), OW, SZ (S. 1), UR (S. 6), VS (S. 2).
381 Die Mitte (S. 2), FDP (S. 2), Grüne (S. 2), SP (S. 1).
382 ARTISET (S. 10), AvenirSocial (S. 6), BFH (S. 2), KOKES (S. 6), Pro Senectute (S. 5), SVBB (S. 5.), UNIGE (S. 7), UNINE (S. 5).