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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

beteiligten Personen gemäss Artikel 446a VE-ZGB. Nach einer Organisation297 sollte zudem auch die von der betroffenen Person bezeichnete Vertrauensperson als verfahrensbeteiligte Person gelten (vgl. Vorschlag zur besseren Begleitung hilfsbedürftiger Personen in Ziff. 4.3.1) Allerdings sollte das Verhältnis zwischen Artikel 446a VE-ZGB und 449b ZGB präzisiert wer- den, damit keine Erweiterung des Akteneinsichtsrechts nach Artikel 449b ZGB erfolge.298

Die Bestimmung wird demgegenüber von 4 Kantonen299 deutlich abgelehnt. Um Rechtssi- cherheit zu schaffen, sei es unerlässlich, dass die Verfahrensbeteiligung gemäss Ziffern 2 und 3 nur gestützt auf einen formellen Zwischenentscheid der KESB erlangt werden kann, wobei die betroffene Person gemäss Ziffer 1 in die Entscheidfindung einzubeziehen sei.300 Dies werde zu einer Erhöhung von Zwischenverfahren oder -verfügungen301 führen, was mit der angestrebten Beschleunigung der Verfahren vor der KESB im Widerspruch stehe.302 Die Stellung der nahestehenden Personen sollte vielmehr durch deren vermehrten Einbezug in die Sachverhaltsabklärung (Art. 446 Abs. 2bisVE-ZGB) gestärkt werden.303

Mehrere weitere Teilnehmende (4 Kantone304 und 4 Organisationen305) sind der Ansicht, dass die Bestimmung in der aktuellen Version wenig ausgereift ist. Zentral sei der Einbezug von nahestehenden Personen in die Sachverhaltsabklärung – dies wird mit der neuen Bestim- mung in Artikel 446 Absatz 2bisVE-ZGB sichergestellt. Ob darüber hinaus eine Stellung als Verfahrensbeteiligte sinnvoll und im Interesse der betroffenen Person ist, sollte nochmals überdacht werden.306 Viele verfahrensrechtliche Fragen seien ungeklärt (z.B. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Akteneinsicht, Replikrechte, Kostenauferlegung, ana- loge Anwendung für gerichtliche Kindesschutzverfahren).307 Und wie solle man vorgehen,

wenn die angesprochenen Personen nicht in das Verfahren einbezogen werden wollten?308 Es sei zu befürchten, dass die Verfahrensbeteiligung nahestehender Personen eine unnötige Verkomplizierung und Verzögerung des Verfahrens und Kostenfolgen für den Staat nach sich ziehen wird.309 Falls an der Verfahrensbeteiligung nahestehender Personen festgehalten wer- den sollte, seien die verfahrensrechtlichen Fragen zu klären und gesetzlich zu regeln. Die entsprechende Klärung könne angesichts des sensiblen Bereichs, den die Regelungen be- treffen, nicht der Praxis bzw. Lehre und Rechtsprechung überlassen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte – wenn überhaupt – nahestehenden Personen eine Verfahrensbe- teiligung nur auf Antrag zukommen.310

297 ATD (S. 3).

298 Neuenschwander (S. 1).

299 AR (S. 5), SH (S. 2), UR (S. 7), ZH (S. 9f.).

300 ZH (S. 9f.).

301 SH (S. 2).

302 AR (S. 5).

303 ZH (S. 9f.).

304 LU (S. 2), OW, SZ (S. 1), ZG (S. 3).

305 AvenirSocial (S. 7), BFH (S. 2), KOKES (S. 7), SSV (S. 2).

306 LU (S. 2), OW, SZ (S. 1), ZG (S. 3), AvenirSocial (S. 7), BFH (S. 2), KOKES (S. 7), SSV (S. 2), UNINE

307 ZH (S. 9f.), AvenirSocial (S. 7), KOKES (S. 7)

308 LU (S. 2), ZH (S. 9f.).

309 OW, SZ (S. 1), ZH (S. 9f.), AvenirSocial (S. 7), BFH (S. 2), KOKES (S. 7).

310 OW, SZ (S. 1), ZH (S. 10), AvenirSocial (S. 7) KOKES (S. 7).