Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

Andere Teilnehmende beantragen eine Klärung des Verhältnisses der neuen Bestimmungen zu Artikel 453 Absatz 2 ZGB (Zusammenarbeitspflicht von Personen, die dem Amts- oder Be- rufsgeheimnis unterstehen) und Artikel 397a OR (Meldepflicht im Auftragsrecht), um Missver- ständnisse in der Praxis vorzubeugen.354

4.6.2 Melderecht von Personen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen (Art. 443 Abs. 2 VE-ZGB)

10 Kantone355, 1 Partei356, 11 Organisationen357 und 1 Privatperson358 begrüssen die Erleich- terung der Melderechte für Personen, die dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterstehen. Es stelle sich auch die Frage nach der Meldeberechtigung von Personen, deren strafrechtliche Verantwortlichkeit sich nicht direkt aus dem Berufsgeheimnis nach dem Straf- gesetzbuch, sondern aus der Spezialbestimmung von Artikel 47 Bankengesetz ergibt.359 An- dererseits ist eine Organisation besorgt, weil Absatz 2 ihrer Ansicht nach die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht ausschliesse.360

Gemäss einem Kanton361 sollte in den Materialien klargestellt werden, dass meldeberechtigte Personen im Anschluss an das Einreichen einer Gefährdungsmeldung weitergehende Infor- mationen zukommen lassen können, ohne Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht. Die Befreiung von der Verpflichtung in Artikel 443 Absatz 2 VE-ZGB, sich vom Berufsgeheim- nis entbinden zu lassen, wird aber unterschiedlich beurteilt. Für die einen bietet diese Bestim- mung insbesondere den Ärztinnen und Ärzten ein zusätzliches Mittel, um im Bedarfsfall zu handeln.362 Die Möglichkeit, sich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen,

bleibt insbesondere bei einer heiklen Situation bestehen.363 Andere befürchten, dass die Mel- deberechtigung in Einzelfällen zu einem Vertrauensverlust führen könnte, indem eine Person keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nehmen würde aus Angst, es erfolge eine Meldung. Dies stellt aus medizin-ethischer Sicht ein Problem dar.364 Die fehlende Notwendigkeit, eine Entbindung vom Arztgeheimnis einzuholen, habe überdies aus ärztlicher Sicht die uner- wünschte Konsequenz, dass die Verantwortung für den Entscheid über die Meldung vollstän- dig auf die Ärztin bzw. den Arzt überwälzt wird, während sie bisher bei der Aufsichtsbehörde (entbindende Behörde) liegt.365

Ein Kanton366 hält fest, dass die berufliche Schweigepflicht von Medizinalpersonen durch die zunehmende Einführung von Melderechten und Meldepflichten immer mehr ausgehöhlt wird, was nicht im Interesse der Patientinnen und Patienten liegt. Das Kriterium der Urteilsunfähig- keit als Voraussetzung für eine Meldung sei daher zu unterstützen: Bei urteilsfähigen Patien- tinnen oder Patienten soll eine Meldung nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder

354 OW, SZ (S. 1), AvenirSocial (S. 6), KOKES (S. 6), KSG (S. 2), Raiffeisen (S. 3), SBVg (S. 6), Schwander (S. 3), UNINE (S. 5)

355 BL (S. 3), BS (S. 4), FR (S. 3), LU (S. 4), NW (S. 5f.), OW, SO (S. 2), SZ (S. 1), UR (S. 6), VS (S. 2), ZH (S. 8).

356 FDP (S. 2).

357 ARTISET (S. 10), AvenirSocial (S. 6), BFH (S. 2), KOKES (S. 6), mfe (S. 1f.), Pro Mente Sana DE (S. 1f.), Pro Senectute (S. 5), SGAIM (S. 1f), SKHG (S. 2), SVBB (S. 4f.), UNIGE (S. 7).

358 Schwander (S. 2).

359 SBVg (S. 5). SR 952.0.

360 SNV (S. 4).

361 NW (S. 5f.).

362 mfe (S. 1f.), SGAIM (S. 1f.).

363 mfe (S. 1f.), SGAIM (S. 1f.).

364 SAMW (S. 2).

365 SAMW (S. 2).

366 ZH (S. 8).