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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

dadurch beseitigt werden.272 Der Ersatz des Begriffs «Antrag» durch «Meldung» ermögliche zudem einen niederschwelligen Zugang seitens nahestehender Personen für eine allfällige Meldung/Intervention bei der KESB.273 Wie bereits bei Artikel 376 (Einschreiten der KESB bei gesetzlicher Vertretung, vgl. Ziff Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wird aber die Formulierung dieser Bestimmungen kritisiert: «von Amtes wegen oder auf Mel- dung einer nahestehenden Person» sei insofern missverständlich, als dass die Erwachsenen- schutzbehörde selbstverständlich auf jede Meldung (z.B. Polizei, Medizinalpersonal etc.) rea- gieren muss und nicht nur dann, wenn diese von einer nahestehenden Person stammt.274

Für eine Privatperson275 hingegen stellt die vorgeschlagene Neuregelung aus der Perspektive der nahestehenden Person ein Rückschritt gegenüber dem heutigen System dar und sei da- her abzulehnen. Nach geltendem Recht würden nahestehende Personen, die einen Antrag im Hinblick auf eine behördliche Massnahme gestellt haben, grundsätzlich automatisch als verfahrensbeteiligte Personen qualifiziert. Gemäss dem Vorentwurf müssten sie hingegen nach der Meldung noch einen Antrag auf Verfahrensbeteiligung stellen, wenn die KESB nicht von sich aus zum Ergebnis komme, dass die Parteistellung einer nahestehenden Person im Interesse der betroffenen Person liege.276

Eine Organisation277 bedauert hingegen, dass bei dieser Gelegenheit eine Unstimmigkeit mit der Regelung des Einschreitens der Erwachsenenschutzbehörde mit Bezug auf die Patien- tenverfügung nicht aufgehoben wurde. Es sei nicht ersichtlich, warum hier (sonst aber nir- gends bei einer Gefährdungsmeldung) die Schriftform nötig sei (vgl. Art. 373 Abs. 1 ZGB).278 Zu überlegen wäre zudem, in Artikel 373 ZGB – wie bei der gesetzlichen Vertretung bei medi- zinischen Massnahmen (vgl. Art. 381 Abs. 3 VE-ZGB) – explizit auch der Ärzteschaft ein Mel- derecht einzuräumen, wenn eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer Patientenverfü- gung erkannt wird.279

Schliesslich nehmen 2 Privatpersonen280 zu Artikel 390 Absatz 2 VE-ZGB Stellung und ver- langen dessen Streichung, weil die Berücksichtigung von Belastungen Dritter bei der Errich- tung einer Beistandschaft nicht mit der BRK vereinbar sei.

272 Pro Senectute (S. 3).

273 Pro Senectute (S. 3).

274 BE (S. 1f.).

275 Schwander (S. 1f.).

276 Schwander (S. 1f.).

277 SAMW (S. 3).

278 SAMW (S. 3).

279 SAMW (S. 4).

280 Maranta/Rosch (S. 8).