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Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

gefährdet.383 Eine Organisation384 wünscht sich sogar eine kantonsübergreifende Stelle auf Bundesebene, welche den finanziellen Betrug im Alter kontrolliert.

Vereinzelt wird die Beschränkung des mitteilungspflichtigen Personenkreises analog der Re- gelung im Kindesschutzrecht (Art. 314d ZGB) vorgeschlagen.385 Andere schlagen die Aus- dehnung des Vorbehalts zugunsten der Berufsgeheimnisträger nach dem StGB auf Träger des Bankkundengeheimnisses nach Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vor.386 Damit wären Mitarbeitende von Finanzinstituten von der Mitteilungspflicht befreit.387

Für die einen Vernehmlassungsteilnehmenden bedeutet die neue Bestimmung eine willkom- mene Klarstellung für Sozialarbeiterinnen und -arbeiter bzw. Mitarbeitende von z.B. Pro Senectute. Aktuell sei es für sie schwierig zu wissen, ob sie meldepflichtig sind oder nicht, da es nicht immer klar sei, ob sie eine amtliche Tätigkeit ausüben.388 Für andere Vernehmlas- sungsteilnehmende389 hingegen birgt diese Norm Raum für zahlreiche Abgrenzungsschwie- rigkeiten: Ist die Spitex-Mitarbeiterin eine «Pflegefachperson» (i.S. von Art. 321 StGB), so be- stehe keine Meldepflicht, sondern nur ein Melderecht (nach dem neuen Art. 443 Abs. 2 ZGB). Ist sie hingegen eine Mitarbeiterin ohne die entsprechende, in Art. 321 StGB explizit ge- nannte, fachliche Qualifikation (z.B. Mitarbeiterin im Mahlzeitendienst oder eine nicht als Ge- sundheitsfachperson ausgebildete Person in der ambulanten Seniorenbetreuung), dann sei sie zur Meldung verpflichtet. Das sei eine Unterscheidung, die sich aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen lasse und die das Risiko berge, dass Betroffene solche Unterstützungsan- gebote (wie z.B. die im erläuternden Bericht explizit erwähnten Mitarbeitenden von curaviva, pro mente sana und pro senectute) womöglich nicht mehr in Anspruch zu nehmen.390 Dieses Risiko veranlasst andere Teilnehmende, diese Bestimmung dezidiert abzulehnen.391 Um Klar- heit zu schaffen, fordern einige Teilnehmende, in der Botschaft zu klären, wer genau zur Mel- dung verpflichtet ist.392

Absatz 2: Vereinzelt wird die Streichung dieses Absatzes angeregt, weil die Grenzen des Rechts, eine Meldung «nur» an die vorgesetzte Person zu erstatten, in der Praxis zu Unsi- cherheiten führten.393

Absatz 3: Nur 1 Kanton394 begrüsst ausdrücklich, dass die Kantone weitere Meldepflichten vorsehen können. 1 Kanton395, 1 Partei396 und 6 Organisationen397 und 2 Privatpersonen398

383 LU (S. 4), FDP (S. 2).

384 SVgE (S. 7).

385 Maranta/Rosch (S. 10).

386 Raiffeisen (S. 3). SBVg (S. 5).

387 Raiffeisen (S. 3).

388 HES-SO (S. 5), Pro Senectute (S. 5).

389 FMH (S. 2), SAMW (S. 2).

390 FMH (S. 2), SAMW (S. 2).

391 Pro Mente Sana DE (S. 2 ff).

392 TI (S. 3), SNV (S. 4), UNINE (S. 5).

393 Maranta/Rosch (S. 10).

394 SZ (S. 2).

395 OW.

396 Grüne (S. 2).

397 AvenirSocial (S. 6), FMH (S. 2), KOKES (S. 6), SAMW (S. 3), SVBB (S. 5), UNINE (S. 5).

398 Maranta/Rosch (S. 10).