Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

4 Kantone311, 3 Organisationen312 und 2 Privatpersonen313 verneinen zudem kategorisch Par- teirechte im Verfahren für Dritte, die weder nahestehende Personen sind noch eine gewisse Beziehung zur betroffenen Person aufweisen, da dadurch Rechtsunsicherheit geschaffen würde bezüglich der Frage, welche Personen Verfahrensrechte geltend machen können.

4.3.3.4 Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesgericht

Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zu dieser Bestimmung geäussert. Sie wird von 3 Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst.314 Für eine Organisation ist sie hingegen überflüssig.315

4.4 Gesetzliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit von KESB und Gericht im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (FU)

4.4.1 Örtliche Zuständigkeit der KESB für die periodische Überprüfung nach Artikel 431 ZGB

3 Kantone316, 2 Parteien317 und 4 Organisationen318 begrüssen die vorgeschlagene Regelung der örtlichen Zuständigkeit der KESB, welche die FU angeordnet hat. Eine Überprüfung durch die zuletzt aktive KESB fördere schnelle Entscheide, da diese alle Vorinformationen erarbei- tet und geprüft habe.319 Nach einem dieser Kantone werde die Neuerung aber aus prakti- scher Sicht nur beschränkt hilfreich sein, weil die wenigsten FU von einer KESB angeordnet würden. Es sei vielmehr notwendig festzulegen, wann die sechsmonatige Frist für die Über- prüfung der ärztlich angeordneten FU zu laufen beginne.320

4 Kantone321 und 2 Organisationen322 lehnen hingegen den Vorentwurf ab und schlagen vor, die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person mit der Überprüfung einer FU zu beauftragen. Diese sei mit der Gesamtsituation der betroffenen Person besser vertraut.323

Schliesslich beantragen 5 Kantone324 und 2 Organisationen325 eine Änderung des Wortlauts von Absatz 3: Der Begriff «Verfahren» sei durch «Massnahme» zu ersetzen. Wenn eine FU einmal angeordnet worden sei, sei das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Es sei daher die Massnahme, die dann an die örtlich zuständige Erwachsenenschutzbehörde übertragen werde, nicht das Verfahren.326 Wünschenswert sei zudem eine Präzisierung, unter welchen

311 AG (S. 2), OW, SZ (S. 1), ZH (S. 9f.).

312 AvenirSocial (S. 7), BFH (S. 2), KOKES (S. 7).

313 Maranta/Rosch (S. 10f.).

314 Maranta/Rosch (S. 12), Pro Mente Sana DE (S. 8).

315 UNINE (S. 4f.).

316 GL (S. 2), NW (S. 5), UR (S. 6).

317 FDP (S. 2), SP (S. 2).

318 ARTISET (S. 9), SAMW (S. 4), SVBB (S. 4), UNIGE (S. 6).

319 SVBB (S. 4).

320 GL (S. 2).

321 FR (S. 2), OW, SZ (S. 1), ZH (S. 5).

322 AvenirSocial (S. 5), KOKES (S. 5).

323 ZH (S. 5).

324 BE (S. 2), LU (S. 2), OW, SZ (S.1), ZH (S. 5).

325 AvenirSocial (S. 5), KOKES (S. 5).

326 BE (S. 2).