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Vernehmlassung 2021/36: Sicherheitspolitischer Bericht 2021 · 43 Seiten

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Sicherheitspolitischer Bericht (Entwurf) Seite 33 _____________________________________________________________________________________

halts, und nicht die physische Verletzung der Integrität des Staatsgebietes. Auch ein Cyberangriff kann demzufolge als bewaffneter Angriff qualifiziert werden, wenn er zu erheblichen Schäden an Personen und Objekten führt.

Die Antwort auf die Frage, ob die Armee originär zur Verteidigung oder aber subsidiär zur Unterstützung der zivilen Behörden eingesetzt wird, hängt folglich weniger davon ab, woher ein Angriff kommt und mit welchen Mitteln er durchgeführt wird, sondern vom Ausmass der Bedrohung: Wenn Intensität und Ausdehnung einer Bedrohung in dem Umfang vorliegen, dass die territoriale Integrität, die gesamte Bevölkerung oder die Ausübung der Staatsgewalt bedroht sind, könnte die Armee originär zur Verteidigung eingesetzt werden. Der Entscheid, ob die Armee in einem konkreten Fall zur Verteidigung oder subsidiär eingesetzt wird, obliegt in jedem Fall Bundesrat und Parlament.

4.2.4 Freie Meinungsbildung und unverfälschte Information

Das Risiko steigt, dass die Schweiz Ziel von Beeinflussungsversuchen und Desinformation wird. Bemühungen zur Störung oder Manipulation politischer Entscheidprozesse könnte es insbesondere im Umfeld von Wahlen und Abstimmungen geben. Allerdings spricht auch einiges dafür, dass die Schweiz und ihre Bevölkerung gegenüber solchen Beeinflussungs- und Desinformationsversuchen relativ robust sind. Zur guten Schulbildung, die ein wichtiger Faktor ist und die Medien- und Politikkompetenz fördert, kommt hinzu, dass Schweizerinnen und Schweizer gewohnt sind, sich mehrmals pro Jahr bei Abstimmungen mit politischen Fragen zu befassen. Auch die die dezentrale Organisation und Durchführung der Urnengänge sowie die vielfältige Medienlandschaft tragen zur Widerstandsfähigkeit gegen Beeinflussungsversuche von aussen bei.

Der Bundesrat informiert aktiv, sachlich und kontinuierlich über die politischen Tätigkeiten der Schweiz und kann falsche oder irreführende Information richtigstellen. Er macht davon grundsätzlich zurückhaltend Gebrauch. Zum einen geniessen private Akteure in politischen Auseinandersetzungen grosse Freiheiten; sie sind nicht zu Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit verpflichtet. Zum anderen erhalten Desinformationskampagnen mehr Aufmerksamkeit, wenn der Bundesrat sie aufgreift. Er fasst diese Möglichkeit darum erst ins Auge, wenn eine Kampagne sich so stark verbreitet hat, dass sie den freien Meinungsbildungsprozess gefährdet.

Zur freien Meinungsbildung und unverfälschten Information dienen insbesondere folgende Massnahmen:

 Die Gremien der sicherheitspolitischen Führung auf Stufe Bund (Sicherheitsausschuss des Bundesrates, Kerngruppe Sicherheit) befassen sich regelmässig mit dem Thema und unterbreiten bei Bedarf den Departementen oder dem Bundesrat Massnahmen gegen Beeinflussungsaktivitäten; die Kerngruppe Sicherheit erhebt dazu zusammen mit der Bundeskanzlei regelmässig Informationen, um Einschätzungen zur möglichen Betroffenheit der Bundesverwaltung durch Beeinflussungsaktivitäten zu machen.

 Der Austausch mit den Kantonen zur Bedrohung durch Beeinflussungsaktivitäten wird weitergeführt.