Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 6. März 2019 überwiesen die eidgenössischen Räte die Motion Grin «Erhöhung der Pau- schalabzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkas- senprämien» (17.3171). Die Motion verlangt, dass im Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Abzüge für Versicherungsprämien und Zin- sen von Sparkapitalien erhöht werden. Der Abzug für Alleinstehende soll auf 3000 Franken erhöht werden (heute 1700 Fr.), der Abzug für Ehepaare auf 6100 Franken (heute 3500 Fr.) und der Abzug für ein Kind oder eine unterstützungsbedürftige Person auf 1200 Franken (heute 700 Fr.).

Begründet wird die Motion damit, dass in den letzten Jahren in der ganzen Schweiz die Prä- mien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung stark angestiegen seien, während die Pauschalabzüge einzig im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression leicht angepasst worden seien. Dadurch habe sich die Kaufkraft stetig verringert. Die Belastung durch die ob- ligatorische Krankenpflegeversicherung solle daher durch eine Erhöhung der Pauschalab- züge vermindert werden.

2 Vernehmlassung

2.1 Vernehmlassungsverfahren

Am 11. Juni 2021 beauftragte der Bundesrat das EFD, ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 8. Oktober 2021.

Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.

2.2 Grundzüge der Vorlage

Die Vernehmlassungsvorlage umfasste die folgenden Massnahmen:

• Der maximale Abzug für Ehepaare soll bei der direkten Bundessteuer von 3‘500 auf 6’000 Franken und für die übrigen Personen von 1‘700 auf 3’000 Franken steigen.

• Der Abzug je Kind oder unterstützungsbedürftige Person erhöht sich bei der direkten Bundessteuer von bisher 700 auf 1‘200 Franken.

• Der Abzug soll auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Unfallversicherung begrenzt werden. Die heutige – aufgrund der gestiegenen Krankenkassenprämien überwiegend nur noch theoretisch bestehende – Möglichkeit, neben diesen Prämien auch noch die Prämien für die überobligatorische Kranken- pflegeversicherung und die Lebensversicherungen sowie die Zinsen auf Sparkapita- lien abziehen zu können, soll gestrichen werden.

• Da Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a keine höheren Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entrichten müssen, soll der bisherige er- höhte Abzug für diese Personen-Kategorie gestrichen werden. Die Betroffenen kön- nen trotz dieser Streichung höhere Abzüge als bisher geltend machen.

• Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Festsetzung der Betragshöhe wie bis anhin dem kantonalen Recht überlassen wird.

Die vorgeschlagenen Massnahmen führen bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 290 Millionen Franken pro Jahr2. Davon entfallen rund 230 Millio- nen Franken auf den Bund und rund 60 Millionen Franken auf die Kantone. Zu beachten ist dabei, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen konjunkturellen

1 SR 642.11

2 Statistikbasis 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag 2021 von 12,4 Mrd. Franken