Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten
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Begründungen für die Zustimmung:
BS begrüsst, dass die Kantone weiterhin die Möglichkeit zur Einführung eines Pauschalab- zugs gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG haben. Durch die Einführung einer Pauschale auf kan- tonaler Ebene können auch Bezügerinnen und Bezüger von Krankenkassenprämienverbilli- gungen den vollen Abzug geltend machen. Die Pauschale ist viel effizienter, da die Steuer- pflichtigen keine Belege mehr einreichen müssen und die Steuerverwaltung von deren Über- prüfung befreit ist und das Veranlagungsverfahren damit vereinfacht wird.
Die Städtische Steuerkonferenz macht darauf aufmerksam, dass von einem Pauschalabzug auch solche Steuerpflichtigen profitieren, die ihre Prämien nicht selbst tragen, da diese bei- spielsweise durch den Arbeitgeber übernommen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Erhöhung der Abzüge auch auf kantonaler Ebene stellt sich die Frage, ob derartige Personengruppen tatsächlich von einem pauschalen Abzug profitieren sollten. Da- bei ist sich die Städtische Steuerkonferenz durchaus des Umstands bewusst, dass eine mut- massliche Abkehr von pauschalierten Abzügen hin zur Berücksichtigung von tatsächlich ge- tätigten Ausgaben mit einem Mehraufwand bei der Einschätzung auf Seiten der Steuerbe- hörden einhergehen würde.
3.2.6 StHG: Begrenzung des Abzugs auf Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Unfallversicherung
Zustimmung
19 Stellungnahmen (17 Kantone [AG, AR, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH], 2 Organisationen [Städtische Steuerkonferenz, VBSS])
Zustimmung mit Vorbehalt
2 Kantone (BE, TG) stimmen mit Vorbehalt zu.
Ablehnung
18 Stellungnahmen (7 Kantone [AI, FR, GE, JU, NE, SH, VD], 6 Parteien [FDP.die Libera- len, GPS, glp, die Mitte, SPS, SVP], 5 Organisationen [FDK, economiesuisse, SGB, sgv, TravailSuisse])
Begründungen:
Zustimmung mit Vorbehalt
BE und TG sind einverstanden damit, dass die Abzüge für Lebensversicherungen und Sparkapitalien gestrichen werden, beantragen aber, auf die vorgesehene Beschränkung auf die obligatorische Krankenkassenversicherung zu verzichten. Steuerlich abziehbar sollen sämtliche Prämien der Krankenpflegeversicherung sein, unabhängig davon, ob im Einzelfall ergänzende Zusatzversicherungen abgeschlossen wurden.
Ablehnung
• AI, FR, NE, FDK: Die Aufhebung dieser Abzugsmöglichkeit wirkt sich bei den Kantonen
aus, die neben dem Abzug für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen speziellen Abzug für Prämien der Lebensversicherungen der Säule 3b und/oder eines Abzuges von Zinsen auf Sparkapitalien kennen. Es gibt keinen Grund, die betroffe- nen Kantone zu verpflichten, diese spezifischen Abzüge abzuschaffen und damit die Steuern der betroffenen Steuerpflichtigen zu erhöhen. Die kantonale Autonomie muss gewahrt werden. Ausserdem liegt es angesichts der Überalterung der Bevölkerung im In- teresse der öffentlichen Hand, dass die Steuerzahler im Hinblick auf den Ruhestand spa- ren und sich versichern.
• Im Kanton Appenzell I.Rh. beträgt der Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen von
Sparkapitalien schon heute für gemeinsam veranlagte Steuerpflichtige Fr. 5'800.--, für Al- leinstehende Fr. 2'900.-- und je Kind Fr. 600.--. Diese deutlich grosszügigeren Abzugs- möglichkeiten im Vergleich zur heutigen Bundeslösung ermöglichen es einer beträchtli-