Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten
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die obligatorische Krankenkassenversicherung zu verzichten. Steuerlich abziehbar sollen sämtliche Prämien der Krankenpflegeversicherung sein, unabhängig davon, ob im Einzelfall ergänzende Zusatzversicherungen abgeschlossen wurden.
Ablehnung
• In Kantonen mit grosszügigeren Abzugsmöglichkeiten als beim Bund können eine be-
trächtliche Anzahl von Steuerpflichtigen, zusätzlich zu den Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und Unfallversicherung, einen teilweisen Abzug für Einlagen an Lebens- versicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien geltend machen. Damit werden jene Steu- erpflichtigen belohnt, welche Selbstverantwortung übernehmen und durch die Wahl einer höheren Franchise ihre Prämien an die obligatorische Krankenpflegeversicherung sen- ken und das Gesundheitssystem als Ganzes stark entlasten. Die bisherige Regelung ist daher beizubehalten (AI, CP).
• Kantone, die einen spezifischen Abzug für Lebensversicherungen und Sparzinsen vorse-
hen, sollen dies im Sinne der Autonomie der Kantone weiterhin tun können. Ausserdem liegt es angesichts der Überalterung der Bevölkerung im Interesse der öffentlichen Hand, dass die Steuerzahler im Hinblick auf den Ruhestand sparen und sich versichern (FR, GE, JU, NE, SH, VD, FDK).
• Das Resultat der Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassen-
prämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» muss abgewartet werden (NE).
• economiesuisse kann die mit dieser Massnahme verbundene Wertung von Krankenversi-
cherungen, die eine Schlechterstellung der Zusatzversicherungen beinhaltet, nicht unter- stützen.
• die Regelung geht über die Forderung der Motion Grin hinaus; die Begründung des Bun-
desrates für die Änderung genüge nicht (FDP.Die Liberalen, die Mitte SVP, sgv).
• Die Prämien für Zusatzversicherungen müssen zwingend weiterhin abzugsberechtigt
sein. Dieser Anreiz, einen höheren Anteil der eigenen Krankenversicherung eigenverant- wortlich zu tragen, darf keinesfalls unter dem Vorwand einer so genannten «Vereinfa- chung» gestrichen werden. Steuerpflichtige, die eine Zusatzversicherung abschliessen, leisten einen überdurchschnittlichen Beitrag zur Finanzierung des Gesundheitswesens. Diese Selbstvorsorge ist – ähnlich wie in der Altersvorsorge mit den abzugsberechtigten Beiträgen der Säule 3a – politisch erwünscht. Zudem haben die Steuerpflichtigen mit Zu- satzversicherungen beim Abschluss ihrer Versicherungsverträge darauf vertraut, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit greift. Es verstösst gegen Treu und Glauben, die finanzi- ellen Rahmenbedingungen ohne Kompensation zu verschlechtern. Das Argument, dass dieser Abzug angesichts der Höhe der Prämien für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nur von theoretischer Bedeutung sei, sticht nicht: Bereits in den Berechnungen in der Vernehmlassungsvorlage wird aufgezeigt, dass in einigen Kantonen sogar bei der vorgeschlagenen bescheidenen Erhöhung der steuerlichen Abzüge durchaus Spielraum besteht. Aus Sicht von ospita ist die Erhöhung der steuerlichen Abzüge auf ein deutlich höheres Niveau als im bundesrätlichen Entwurf nötig, um den erwünschten Anreiz zu- gunsten der eigenverantwortlichen Versicherungslösungen zu verstärken. Damit könnten mittelfristig auch die OKP-Prämien entlastet werden (ospita).
• Insbesondere für Personen mit einem kurzfristigen Einnahmerückgang (Erwerbslosig-
keit), welche zudem Prämienverbilligungen beziehen, kann der steuerliche Abzug für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung fi- nanziell hilfreich sein (santésuisse).
• Die SPS, die glp, die GPS, economiesuisse, der SGB und TravailSuisse lehnen die Vor-
lage ab (Begründung siehe Ziff. 3.1).