Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Dies entspricht auch neueren Entwicklungen in der Rechtswissenschaft. Im Basler Kommentar, Strafrecht II, wird in der im Jahre 2018 erschienenen 4. Auflage von einem neuen Autor eine andere Meinung als noch in der Vorauflage aus dem Jahre 2013 vertreten. Es wird nun davon ausgegangen, dass es jedenfalls nicht vom vornherein ausgeschlossen erscheine, dass im Einzelfall auch Briefe, E-Mails oder SMS den Tatbestand erfüllten. «Worte» könnten zweifelsohne geschrieben oder gesprochen werden.116 Donatsch hatte schon vorher die Auffassung vertreten, dass auch schriftlich geäusserte «Worte» tatbestandsmässig sein können.117

Unter diesen Umständen ist die Ergänzung des Ausdrucks «Schriften» nicht erforderlich; es ist angesichts dieser Entwicklung klar geworden, dass «Worte» mündlich oder schriftlich geäussert werden können.

3.14.3 Absatz 2

3.14.3.1 Ausgangslage

In der parlamentarischen Initiative 18.434 (Amherd) Bregy «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen» wird gefordert, dass die sexuelle Belästigung von Kindern im Netz generell als Offizialdelikt ausgestaltet werden soll.

Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt, d. h. die Strafverfolgungsbehörden sind unabhängig vom Willen des oder der Verletzten verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Delikte zu verfolgen und allenfalls zu ahnden. Bei Antragsdelikten hingegen erfolgt die Strafverfolgung nicht ohne eine entsprechende Willenserklärung des Antragsberechtigten, den Strafantrag.

Unterschiede zwischen Offizial- und Antragsdelikten bestehen vor allem in zwei Punkten: Zum einen ist der Strafantrag an eine Frist und an eine strengere Form gebunden. Zum anderen ist zur Erstattung einer Anzeige jedermann befugt, derweil nur bestimmte Personen berechtigt sind, einen Strafantrag zu stellen.118

3.14.3.2 Variante 1

Es wird vorgeschlagen, Artikel 198 mit einem Absatz 2 zu ergänzen, wonach die sexuelle Belästigung von Amtes wegen verfolgt wird, wenn es sich beim Opfer um ein Kind unter 12 Jahren handelt.

Artikel 198 schützt Personen davor, gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden. Mit Artikel 198 soll, anders als bei Artikel 187 (sexuelle Handlungen mit Kindern), nicht die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Das geschützte Rechtsgut ist in beiden Absätzen die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung.

116 Isenring Bernhard, 2019, Art. 198 N 24.

117 Donatsch Andreas, 2018, § 65 S. 588.

118 Riedo Christof, 2019, Vor Art. 30 N 1, 2, 5 mit weiteren Hinweisen.