Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Es sollen nicht nur sexuelle Belästigungen durch Worte, sondern auch tätliche sexuelle Belästigungen sowie allenfalls sexuelle Belästigungen durch Bilder von Amtes wegen verfolgt werden, wenn die Opfer Kinder unter 12 Jahren sind, unabhängig davon, ob sie online oder offline begangen werden (können).
3.14.3.3 Variante 2
Eine sexuelle Belästigung stellt eine geringfügige Zuwiderhandlung gegen die sexuelle Integrität dar. Es besteht in der Regel kaum die Gefahr einer schweren psychischen Verletzung der Betroffenen. Der Tatbestand ist dementsprechend als Übertretung ausgestaltet und wird bloss auf Antrag verfolgt. Erwachsene und Kinder sind gleichermassen geschützt.
Gemäss Variante 2 soll bezüglich Grooming i.w.S. bzw. sexueller Belästigung von Kindern (im Netz) auf eine Revision von Artikel 198 verzichtet werden, da sich eine solche Änderung hinsichtlich ihrer Wirkung primär auf symbolische Gesetzgebung beschränken könnte. Der Bundesrat hat sich zur Frage, ob Artikel 198 für Kinder und Jugendliche als Offizialdelikt auszugestalten sei, in seiner Stellungnahme auf die Motion 14.3666 der RK-N «Artikel 198 StGB. Von Antrags- zu Offizialdelikt»122 ablehnend geäussert. Die RK-S hatte in ihrem Bericht vom 23. April 2015 ihre ablehnende Haltung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei Artikel 198 in der Regel um geringfügige Taten handle, die nicht unabhängig vom Willen des Verletzten verfolgt werden sollten. Vorliegend seien zwar Kinder betroffen. Die Eltern könnten aber jederzeit Strafantrag stellen und ein Verfahren einleiten. Diese Lösung erscheine zweckmässiger, zumal ein Strafverfahren für Kinder auch eine zusätzliche Belastung sein könne. Die Eltern sollten deshalb entscheiden, ob ein Strafverfahren in Gang gesetzt werden solle oder nicht. Es sei zudem unverhältnismässig, bei jeder unanständigen Wortwahl ein Strafverfahren von Amtes wegen zu eröffnen. Der Ständerat ist am 18. Juni 2015 einstimmig seiner vorberatenden Kommission für Rechtsfragen gefolgt.
Es wäre zudem praktisch schwierig, solche Strafverfahren (sexuell motivierte Chats im Internet, die mit keinen weiteren Handlungen verbunden sind) von Amtes wegen durchzuführen. Aufgrund des Deliktstyps – Dialoge über IKT – ist nämlich davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht infolge eigener Wahrnehmung ein Strafverfahren einleiten, sondern erst wenn das Kind oder seine Eltern ihnen gegenüber Mitteilung (Strafantrag oder Strafanzeige) machen. Im Resultat unterscheidet sich der Strafantrag nicht wesentlich von der Strafanzeige, denn in mehr als 90 Prozent aller Fälle erhält die Behörde über Hinweise aus der Bevölkerung Kenntnis von einer Straftat. Unterbleibt eine Anzeige, kommt es also in aller Regel genauso wenig zu einem Strafverfahren wie bei fehlendem Strafantrag.123 Ein Wechsel vom Antrags- zum Offizialdelikt dürfte sich somit auf die Strafverfolgung kaum auswirken. Die Beibehaltung des Antragsdelikts hat den wesentlichen Vorteil, dass keine Strafverfolgung gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden kann.
122 www. parlament.ch > Geschäft 14.3666 sowie 12.3476.
123 Riedo Christof, 2019, Vor Art. 30 N 5 m.w.H.