Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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3.15 Gliederungstitel «Gemeinsame Begehung»
Da vor Artikel 197a ein Gliederungstitel eingefügt wird, ist der Gliederungstitel zu Artikel 200 «Gemeinsame Begehung» neu zu nummerieren.
3.16 Artikel 200 Gemeinsame Begehung
Diese Regelung wird einerseits redaktionell angepasst, indem der Ausdruck «Richter» durch den geschlechtsneutralen Begriff «Gericht» ersetzt wird. Andererseits wird die «kann»-Formulierung in eine «ist»-Formulierung umgewandelt, sodass das Gericht bei einer gemeinsamen Begehung der Tat die Strafe erhöhen muss, um den erhöhten Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen. In der Praxis dürfte sich dadurch kaum etwas ändern, da sich die Tatsache, dass mehrere Täter / Täterinnen gemeinsam handeln, bei der Bemessung der Strafe ohnehin straferhöhend auswirkt.
3.17 Artikel 264a Absatz 1 Buchstabe g Verbrechen gegen die Menschlichkeit Artikel 264e Absatz 1 Buchstabe b Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde
Aufgrund der in den Artikeln 189 und 190 vorgenommenen Änderungen müssen Artikel 264a Absatz 1 Buchstabe g sowie Artikel 264e Absatz 1 Buchstabe b angepasst werden. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu den Artikeln 189 und 190 verwiesen werden.
Bei beiden Varianten wird der Begriff «Vornahme» eingefügt und bei Variante 2 der Begriff der Vergewaltigung erweitert, indem die Ausdrücke «weibliche» bzw. «weiblichen Geschlechts» gestrichen werden.
4 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003124
Art. 36 Abs. 2 und 3
Mit Bezug auf die Aufnahme der Artikel 187a und 193 StGB in die Aufzählung zur Verfolgungsverjährung in Artikel 36 Absatz 2 JStG kann auf die Ausführungen zu Artikel 97 Absatz 2 StGB verwiesen werden. Zusätzlich wird ein gesetzgeberisches Versehen korrigiert, indem ebenfalls die Artikel 124 und 197 Absatz 3 StGB in die Aufzählung aufgenommen werden. Artikel 36 Absatz 2 JStG lehnt sich sehr stark an die Regelung von Artikel 97 Absatz 2 StGB an, wobei die Artikel 187 und 188 StGB vom Gesetzgeber ausdrücklich weggelassen wurden.
124 SR 311.1