Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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Die übergangsrechtliche Regelung im geltenden Artikel 36 Absatz 2 zweiter Satz JStG wird in einen neuen Absatz 3 verschoben und ergänzt. Diese Auftrennung entspricht dem gleichen Vorgehen wie in Artikel 97 StGB. Die übergangsrechtliche Bestimmung befindet sich dort ebenfalls in einem separaten Absatz (Abs. 4), während die längere Verfolgungsverjährungsfrist für Straftaten gegen Kinder in Artikel 97 Absatz 2 StGB enthalten ist. Das JStG ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Entsprechend werden die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Straftatbestände in Absatz 3 explizit aufgeführt. Dieses Vorgehen hat betreffend die übergangsrechtliche Regelung keine materielle Änderung zur Folge. Es ermöglicht aber die Ergänzung der Aufzählung in Absatz 2, ohne dass die übergangsrechtliche Regelung in Absatz 3 betroffen ist.
5 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927125
5.1 Übereinstimmung zwischen MStG und StGB
Der Besondere Teil des MStG entspricht im Wesentlichen dem Besonderen Teil des StGB; Abweichungen gibt es lediglich dort, wo die spezifischen Bedürfnisse des Militärstrafrechts es erfordern. Die vorliegende Revision des MStG verfolgt wie frühere Teilrevisionen das Ziel, diese Übereinstimmung so weit als möglich zu bewahren. Folglich gelten die Erläuterungen zum Besonderen Teil des StGB in gleicher Weise für das MStG.
Folgende Bestimmungen werden miteinander in Übereinstimmung gebracht:
VE-MStG Art. 49a Abs. 1 Bst. f und VE-StGB Art. 66a Abs. 1 Bst. h
Art. 50 Abs. 3 Bst. a, 4 und Art. 67 Abs. 3 Bst. b und c, und 4bisBst. a 4 Bst. a und 4bisBst. a Art. 55 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2
Art. 59 Abs. 1 Bst. e und Art. 101 Abs. 1 Bst. e Art. 109 Abs. 1 Bst. g und Art. 264a Abs. 1 Bst. g Art. 112a Abs. 1 Bst. b und Art. 264e Abs. 1 Bst. b Art. 153 und Art. 189
Art. 154 und Art. 190
Art. 155 und Art. 191
Art. 156 Ziff. 1–1terund 3 und Art. 187 Ziff. 1–1terund 3 Art. 158 und Art. 187a
Art. 159 und Art. 194
Art. 159a und Art. 198
Art. 159b und Art. 200
Artikel 197a StGB (Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern) wird nicht in das MStG aufgenommen. Es sind keine spezifischen Bedürfnisse dafür ersichtlich; überdies wird im MStG kein Pornografietatbestand aufgeführt – auf diesen aber
125 SR 321.0