Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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wird in Artikel 197a StGB verwiesen. Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen (Art. 8 MStG).
5.2 Artikel 157 Ausnützung der militärischen Stellung
Artikel 157 MStG ist eine militärspezifische Norm, weist allerdings – indem der Täter / die Täterin auch bei diesem Tatbestand eine vorbestehende Zwangssituation ausnützt – Parallelen zu Artikel 188, 192 und 193 StGB auf. Diese sehen bei der Geldstrafe keine Mindeststrafe vor; in Artikel 157 MStG hingegen beträgt die Mindeststrafe 30 Tagessätze Geldstrafe. Eine Mindeststrafe dieser Höhe erscheint nicht sinnvoll. Es wird deshalb vorgeschlagen, sie hier zu streichen.
6 Strafprozessordnung126
Art. 269 Abs. 2 Bst. a und 286 Abs. 2 Bst. a
Die materiellen Änderungen im StGB müssen in den beiden Deliktskatalogen nachvollzogen werden. So wird Artikel 192 Absatz 1 StGB aus den beiden Aufzählungen gestrichen und Artikel 187a StGB eingefügt. Auf die Einfügung von Artikel 197a StGB wird aufgrund mangelnder Schwere der Tathandlung (strafbare Vorbereitungshandlung) verzichtet.
7 Militärstrafprozess vom 23. März 1979127
Art. 70 Abs. 2
Eine materielle Änderung im MStG muss im Deliktskatalog von Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979128 (MStP) nachvollzogen werden. So wird Artikel 158 MStG in die Aufzählung aufgenommen.
Anzumerken ist, dass in der Botschaft vom 28. August 2019129 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383 RK-S «Anpassung der Strafprozessordnung»130) vorgeschlagen wird, die beiden Deliktskataloge betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 70 Abs. 2 MStP) und die verdeckte Ermittlung (Art. 73a Abs. 1 Bst. a MStP) an diejenigen der Strafprozessordnung (Art. 269 Abs. 2 Bst. a und 286 Abs. 2 Bst. a StPO) anzugleichen. Diese Vorlage wird gegenwärtig im Parlament beraten (19.048). Je nach Ausgang der parlamentarischen Beratungen ist vorgesehen, Artikel 158 MStG in den neuen
126 SR 312.0
127 SR 322.1
128 SR 322.1
129 BBl 2019 6697
130 www.parlament.ch > Geschäft 14.3383.