Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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Deliktskatalog betreffend die verdeckte Ermittlung (Art. 73a Abs. 1 Bst. a E-MStP) aufzunehmen.

8 Regelungsverzichte

8.1 Artikel 187 ff.: Beibehaltung der Geldstrafe als mögliche Sanktion

Entgegen dem Entwurf des Bundesrates soll in den Artikeln 187 ff. die Geldstrafe als mögliche Sanktion nicht gestrichen werden. Folgende Gründe sprechen für die Beibehaltung der Geldstrafe:

Widerspruch zum Konzept des (neuen) Sanktionenrechts

Dem Anliegen, dass gerade auch bei Sexualdelikten vermehrt Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen ausgefällt werden, tragen die Änderungen des Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2018) bereits in doppelter Hinsicht Rechnung: Zum einen durch die Reduktion des Anwendungsbereichs der Geldstrafe allgemein (Halbierung von 360 auf 180 Tagessätze), zum anderen durch die Möglichkeit, aus spezialpräventiven Gründen eine kurze Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen. Das heisst, das Gericht kann auf Freiheitsstrafe statt Geldstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a). Würde man nun darüber hinaus bei Sexualdelikten generell nur Freiheitsstrafen vorsehen, würde das in zweifacher Hinsicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Parlaments stehen: Zum einen würde der nach intensiver Diskussion beibehaltene Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe durchbrochen. Zum anderen würde es im Widerspruch zu der vom Parlament verworfenen Absicht stehen, jemanden im Bereich von bis zu sechs Monaten einzig aus generalpräventiven Gründen mit Freiheits- statt mit Geldstrafe zu bestrafen.

Ein genereller Verzicht ist unnötig und unbillig

Wie dargelegt drängt das neue Sanktionenrecht den Anwendungsbereich der Geldstrafe erheblich zurück. Bereits dies stellt eine Verschärfung gegenüber dem alten Recht dar, da der Gesetzgeber und auch das Bundesgericht davon ausgehen, dass die Geldstrafe objektiv eine mildere Strafe darstellt als die Freiheitsstrafe.131 Eine weitere Verschärfung erscheint deshalb nicht nötig, zumal selbst dann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn eigentlich eine Geldstrafe Vorrang hätte. Das neue Sanktionenrecht lässt genügend Spielraum für gerechte Lösungen; es lässt auch zu, dass kein Täter / keine Täterin «zu billig» davonkommt.

131 BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.: «Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen». Dies schliesst nicht aus, dass Verurteilte in der Praxis oftmals eine Freiheitsstrafe der Geldstrafe vorziehen.