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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

netration eine höhere Strafe und allenfalls auch eine Mindeststrafe vorzusehen. FDP verlangt eine Überprüfung der Höchststrafe wie auch der Frage, ob bei einem «Eindringen» eine Qualifizierung vorgesehen werden sollte.

NE stimmt Artikel 187a unter dem Vorbehalt zu, dass die Zustimmungslösung weiter untersucht werde. ZH erklärt, Artikel 187a sei eine Verbesserung zum geltenden Recht, da aber keine Variante zur Zustimmungslösung zur Diskussion gestellt werde, könne nicht beurteilt werden, ob diese noch besser wäre. ZH erachtet die vorgeschlagene Höchststrafe ebenfalls als zu tief.

FDP unterstützt zwar Artikel 187a, bekundet aber grundsätzliche Offenheit gegenüber der Zustimmungslösung. Es brauche jedoch noch eine zufriedenstellende Beantwortung von gewichtigen Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung, damit die Zustimmungslösung unterstützt werden könne.

6 Teilnehmende stimmen Artikel 187a eventualiter zu, verlangen aber eine höhere Strafdrohung.67

NW und SVK-OHG lehnen Artikel 187a zwar ab, halten aber fest, sollte die vorgeschlagene Umformulierung in Artikel 189 und 190 nicht möglich sein, so sei in Artikel 187a jedenfalls bei sexueller Penetration eine höhere Strafe (und allenfalls auch eine Mindeststrafe: SVK-OHG) vorzusehen. Es sollte zwischen einfachen und qualifizierten sexuellen Handlungen unterschieden werden. Auch Aids-Hilfe, Brava und SKHG lehnen Artikel 187a ab, verlangen aber im Falle einer Umsetzung eine höhere Strafdrohung.

Weitere Ausführungen

Nach AG ist unklar, ob das Opfer zumindest konkludent seine Ablehnung kundtun müsse.

Nach der Formulierung sei das eigentlich nicht verlangt. Stadt ZH und SVSP verlangen präzisere Umschreibungen des Tatbestandes.

UNIBE erachtet die Formulierung «… oder von ihr vornehmen lässt, …» als nicht notwendig. Sie erscheine vielmehr widersprüchlich und könnte zu Verwirrung führen. Wenn eine Person nicht genötigt werde und sich nicht in einer Abhängigkeit oder Notlage befinde, könne sie die Vornahme der sexuellen Handlung schlicht unterlassen.

7 Teilnehmende begrüssen, dass die Bestimmung als Offizialdelikt ausgestaltet ist.68 ZG hingegen meint, durch Artikel 187a könnte die Strafbarkeit im Bereich des Sexualstrafrechts in nicht unerheblichem Ausmass ausgedehnt werden. Dem könnte allenfalls mit einer engeren Ausgestaltung begegnet werden (z. B. direkter Vorsatz, Antragsdelikt).

ZH, EKF und UNIBE sind damit einverstanden, dass die Bestimmung nicht in den Deliktskatalog von Artikel 55a aufgenommen wird.

Gemäss Unser Recht überzeugt die gesetzgeberische Umsetzung in ihrer Grundstruktur. Die neu gestaltete Systematik sei eine einfache und dogmatisch saubere Lösung und die wesentlichen Forderungen würden in entsprechende Tatbestände übernommen. In der strafrechtlichen Praxis spiele die politisch sehr dominierende Frage der Modellwahl keine Rolle. Im praktisch relevanten Bereich der konkludenten Kommunikation würden sich die beiden

67 Bezzola, EKF, Fachgremium, Stadt ZH, Stiftung gegen Gewalt, UNIBE.

68 AG, LU, SZ, ZH, EKF, KKPKS, UNIBE.