Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Fahrtschreiber verbunden. Periodisch ist das Messsystem zu kalibrieren. Dies verursacht Kosten zu Lasten der Halterinnen und Halter.
Die im europäischen Mautumfeld erhältlichen EETS-Erfassungsgeräte sollen auch für die LSVA nutzbar sein. Sie sind kostengünstig und einfach in den Motorfahrzeugen installierbar. Eine Verbindung zum Fahrtschreiber oder Wegimpulsgeber ist nicht vorhanden. Neu wird die Fahrleistung nicht mehr direkt in Kilometern erfasst, sondern die Wegstrecke anhand von GNSS-Wegpunkten (GNSS: global navigation satellite system / globales Satellitennavigationssystem) aufgezeichnet. Diese werden täglich automatisch dem BAZG übermittelt, welches daraus die abgabepflichtige Distanz in Kilometern berechnet.
Die aufgezeichneten Wegpunkte bilden Streckenprofile der einzelnen Motorfahrzeuge ab. Deren Auswertung zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe stellt kein Profiling im Sinne des nDSG10 dar. Aus Datenschutzgründen werden sie durch das BAZG zeitnah gelöscht. Vorgesehen ist die Löschung sobald die Abgabenverfügung in Rechtskraft getreten ist.
2.5 Massgebendes Gewicht
Das massgebende abgabepflichtige Gewicht basiert weiterhin auf dem zulässigen Gesamtgewicht. Bei Fahrzeugkombinationen müssen auch in Zukunft von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer am Erfassungssystem Angaben zum mitgeführten Anhänger gemacht werden. Neu muss jedoch nur noch die Anzahl Achsen des Anhängers angegeben werden. Dies stellt eine signifikante Vereinfachung gegenüber dem heutigen System dar, in welchem das Kontrollschild und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers zu erfassen sind.
Diese Änderung ist nötig, damit die Schweiz am EETS und den damit verbundenen Vorteilen teilhaben kann. In den europäischen Mautgebieten ist die Verwendung der Anzahl Achsen für die Mautberechnung Standard. Das Bereitstellen von Erfassungssystemen, welche zusätzlich die bisherige Anhängerdeklaration nach Gewicht ermöglichen würde, ist für die Anbieter kostspielig und könnte die breite Anwendung des EETS in der Schweiz für in- und ausländische Fahrzeuge gefährden. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss diese Änderung auch für den NETS und NMTS vorgesehen werden.
Um das Gesamtgewicht des Anhängers festzulegen wird die Anzahl Achsen des Anhängers mit einem vom Bundesrat festzulegenden Gewicht pro Achse multipliziert und anschliessend zum bekannten zulässigen Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs addiert. Das zulässige Gewicht des Zuges bzw. das nationale Limit von 40 Tonnen bilden weiterhin die Obergrenze.
Gesamtgewicht Gewicht des Anhängers Gesamtgewicht Gewicht des Anhängers 26 t 3 Achsen à 9 t = 27 t 18 t 2 Achsen à 9 t = 18 t
ermitteltes Gewicht 53 t ermitteltes Gewicht 36 t
nationale Limite 40 t massgebendes Gewicht
massgebendes Gewicht
36 t
40 t
Abbildung 3; Massgebendes Gewicht
10 BBl 2020 7639