Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Schutzgebiete für Fische und Krebse von nationaler Bedeutung auszuscheiden (Art. 11a JSG, Art. 7a Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 199151, BGF).

In Anwendung von Artikel 24f NHG wird das NHG durch die Kantone vollzogen, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich dem Bund übertragen wird. Die neuen Regelungen sind denn auch zu einem grossen Teil durch die Kantone umzusetzen. Der Bund unterstützt sie dabei insbesondere mit fachlichen Grundlagen (Art. 14a und 25a NHG), Subventionen im Rahmen von Programmvereinbarungen (Art. 13, 18d und 23k NHG) sowie seinen Bundesplanungen nach Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni52 (RPG) gestützt auf Artikel 17b Absatz 3.

6.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

6.3.1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Ersatz von Ausdrücken

Im gesamten Erlass werden die Begriffe «forstwirtschaftlich» und «Forstwirtschaft» durch die Begriffe «waldwirtschaftlich» bzw. «Waldwirtschaft» ersetzt. Dies entspricht der Begriffsverwendung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 199153 (WaG).

Art. 1 Bst. d, dterund f

Im Zweckartikel werden Buchstabe d ergänzt sowie die Buchstaben dterund f neu hinzugefügt.

Buchstabe d legt dar, dass die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihr natürlicher Lebensraum zu schützen ist. Der Begriff «biologische Vielfalt» wird heute synonym mit dem Begriff «Biodiversität» verwendet. Darunter werden die Vielfalt der Ökosysteme, die Vielfalt der Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten verstanden. Dieser in Buchstabe d dargelegte Zweck soll ergänzt werden. Für das Überleben der Arten ist es notwendig, dass die Gebiete, die dem Schutz von Tieren und Pflanzen dienen, miteinander vernetzt sind. Dadurch entsteht ein Netzwerk wertvoller natürlicher und naturnaher Lebensräume, dessen Errichtung der Bundesrat mit der Strategie Biodiversität Schweiz 2012 unter dem Begriff «Ökologische Infrastruktur» in Auftrag gegeben hat. Die Ökologische Infrastruktur besteht aus Schutz- und Vernetzungsgebieten, welche in ausreichender Qualität, Quantität und geeigneter Anordnung im Raum verteilt sowie untereinander und mit den wertvollen Flächen des grenznahen Auslands verbunden sein müssen. Dieses natürliche Netzwerk trägt den Entwicklungs- und Mobilitätsansprüchen der Arten in ihren Verbreitungsgebieten Rechnung, auch unter sich verändernden Rahmenbedingungen wie dem Klimawandel. Sie sichert langfristig funktions- und regenerationsfähige Lebensräume. Damit trägt die Ökologische Infrastruktur auch massgeblich zur Sicherung der zentralen Leistungen der Natur für Gesellschaft und Wirtschaft bei.

Buchstabe dter(neu) unterstreicht die Bedeutung der natürlichen und landschaftlichen Vielfalt und Schönheit für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft. Mit dieser Ergänzung

51 SR 923.0

52 SR 700

53 SR 921.0