Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Ausdruck von Baukultur – vom handwerklichen Detail bis zur grossmassstäblichen Siedlungsplanung und Landschaftsgestaltung. Baukultur umfasst alle Produkte und Prozesse, die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängen. Der Begriff Baukultur allein macht dabei noch keine Aussage zur Qualität der gestalteten Umwelt. Erst durch eine hohe Baukultur entsteht ein qualitativ hochwertig gestalteter Raum, der sowohl den sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen gerecht wird als auch seine historischen Eigenarten bewahrt. Hohe baukulturelle Qualität in diesem umfassenden Sinn ist multidimensional und berücksichtigt namentlich folgende Faktoren:

 die Prozesse für den Umgang mit dem Raum und insbesondere mit der gebauten

Umwelt,

 die Funktionalität des Gebauten,

 die Umwelt- und Ressourcenbelastung durch das Bauen und das Gebaute,

 die wirtschaftlich langfristige Tragbarkeit,

 das Verhältnis zum bestehenden baulichen Kontext,

 die Beachtung von gesellschaftlicher und baulicher Vielfalt,

 den Beitrag zur Identität eines Ortes,

 die Erfahrung von Schönheit für die Nutzerinnen und Nutzer.

Der Bund nimmt als Bauherr, Besitzer, Betreiber, Regulator und Geldgeber Einfluss auf baukulturelle Qualität. Mit der interdepartementalen Strategie Baukultur hat der Bundesrat erstmals allgemeine Qualitätsziele für den Bereich Baukultur festgelegt. Der vorliegende Artikel umschreibt eine Berücksichtigungspflicht im Rahmen der Aufgaben, die sich auf raumverändernde Tätigkeiten beziehen.. Diese Aufgaben entsprechen der Definition von Bundesaufgaben in Artikel 2. Die Regelung führt keine neuen Verfahren ein. Sie präzisiert hingegen, dass die Schonung der gebauten Umwelt, beziehungsweise des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds, geschichtlicher Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler gemäss Artikel 3, durch einen auf baukulturelle Qualität ausgerichteten Ansatz unterstützt wird. Eine der Aufgabe und Lage angemessene baukulturelle Qualität ist dabei das übergeordnete Ziel der Bestrebungen des Bundes für eine hohe Baukultur. Der Bund soll sich für eine hochstehende Erhaltung, Pflege, Nutzung und hochwertige Weiterentwicklung des Raums einsetzen. Ziel ist insbesondere, nachhaltige Entwicklungsansätze zu privilegieren, welche auch die kulturellen Werte und die menschlichen Bedürfnisse berücksichtigen. Dabei unterscheidet sich diese Pflicht des Bundes vom Umgang mit Schutzobjekten des Heimatschutzes und der Denkmalpflege: Während bezüglich der letzteren das Gesetz konkrete Schutzpflichten und bestimmte Handlungsanweisungen festlegt, soll im Hinblick auf eine umfassende Baukultur dazu ergänzend das Erfordernis eines aktiven Gestaltungswillens zum qualitätsvollen Umgang mit der gesamten gebauten Umwelt statuiert werden. Entsprechend können bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes Auflagen in der Form von grundsätzlichen Zielvorgaben für eine hohe Baukultur formuliert werden, die namentlich durch die Durchführung von qualitätssichernden Verfahren oder andere für den konkreten Einzelfall geeignete Massnahmen zu erfüllen sind.