Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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Bundes bei ihren Aufgaben deshalb über einen Spielraum, der im Rahmen der Interessenabwägung deutlich wird. Von der ungeschmälerten Erhaltung eines Inventarobjekts kann bei kantonalen und kommunalen Aufgaben abgewichen werden, wenn andere, auch kantonale oder gar lokale Interessen überwiegen und dies in einer umfassenden Interessenabwägung gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung56 korrekt ermittelt und dargelegt wurde. In jüngster Vergangenheit wurde diese Ausgangslage insbesondere bei Vorhaben der Siedlungsentwicklung nach innen diskutiert. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird auf Gesetzesstufe auch für Verdichtungsprojekte – die in aller Regel keine Bundesaufgaben gemäss Artikel 2, sondern kommunale Aufgaben darstellen – präzisiert, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Bundesinventarobjekts, insbesondere eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz ISOS möglich ist,
wenn die Eingriffsinteressen der Verdichtung insgesamt überwiegen, auch wenn diese nicht nationaler Bedeutung sind.
Da die Bestimmung im Bereich des Landschafts- und Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege mit der Regelung nach Artikel 12h in Fällen zur Anwendung kommen soll, wo keine Bundesaufgabe vorliegt, ist es sachgerecht, im NHG dafür einen eigenen Abschnitt (1a) zu schaffen.
2a. Abschnitt: Förderung der Baukultur
Art. 17b Baukultur
Dieser Artikel umschreibt die Grundsätze und die Aufgaben des Bundes im Bereich Baukultur. Als Erweiterung des Begriffs «Heimatschutz» im Sinne eines weiterentwickelten Verständnisses des Schutzes der Umwelt gebührt der Behandlung der Baukultur ein eigener Gesetzesabschnitt. Damit soll angesichts der aktuellen Herausforderungen sowie qualitativer Defizite der gebauten Umwelt die grosse Bedeutung einer hohen Baukultur unterstrichen werden.
Absatz 1 definiert die Aufgabe des Bundes im Grundsatz und beschreibt das Konzept Baukultur in angemessener Offenheit. Baukultur umfasst die Summe der menschlichen Tätigkeiten, welche die gebaute Umwelt verändern. «Hohe Baukultur» ihrerseits ist ganzheitlich, umfassend und auf Qualität ausgerichtet. Die Definition folgt damit der international anerkannten Definition von Baukultur57, die auch der interdepartementalen Strategie Baukultur des Bundes zu Grunde liegt. Sie kann je nach Kontext auf vielfältige Art und Weise erreicht werden. Deshalb sollen im Gesetz keine gestalterische Anforderung für hohe Baukultur oder gar konkrete bauliche Anweisungen festgeschrieben werden. Hohe Baukultur drückt sich aus im qualitätsbewussten Umgang mit der gebauten Umwelt, d. h. mit dem Bestehenden im Allgemeinen und mit dem baukulturellen Erbe wie auch der Archäologie im Besonderen sowie dem zeitgenössischen Bauen und dem Planen für die Zukunft.
Alle planenden und ausführenden Tätigkeiten, welche den Raum verändern, sind
56 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)
57 Erklärung von Davos (2018), Eine hohe Baukultur für Europa, www.davosdeclaration2018.ch