Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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des Zweckartikels soll verdeutlicht werden, dass Natur und Landschaft grundlegende Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen. Sie erbringen unverzichtbare Leistungen von hohem gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Wert. Dazu zählen beispielsweise der Schutz vor Naturkatastrophen, die Bereitstellung von Trinkwasser, von Nahrung für Mensch und Tier, die natürliche Schädlingskontrolle oder die Bereitstellung von Rohstoffen und Wirkstoffen für Arzneimittel. Zudem werden immaterielle Leistungen erbracht: Landschaften mit ihren natürlichen und baukulturellen Qualitäten stiften Gefühle der Verbundenheit und tragen damit zur räumlichen Identifikation bei, sie bieten ästhetischen Genuss und fördern Erholung, Bewegung und Gesundheit. Damit stärken sie den Wirtschaftsstandort Schweiz.54 Eine Abnahme der biologischen und landschaftlichen Vielfalt birgt damit auch Risiken für das Wohlergehen der Menschen und die Wohlfahrt in der Schweiz.
Buchstabe f (neu) ergänzt den Zweckartikel explizit um die Förderung einer Baukultur von hoher Qualität. Damit wird dem qualitativen Anspruch bei allen den Raum verändernden Tätigkeiten Nachdruck verliehen.
Art. 12h Berücksichtigung der Inventare des Bundes bei der Erfüllung von
kantonalen Aufgaben
Neu soll auf Gesetzesstufe geregelt werden, wie die Kantone die Inventare des Bundes nach Artikel 5 bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben berücksichtigen müssen. Mit der Übernahme dieser Regelung von der Verordnung ins Gesetz werden das Legalitätsprinzip und die Rechtssicherheit gestärkt, ohne dass weitergehende Kompetenzen oder Pflichten für Bund und Kantone geschaffen werden.
Die entsprechende Bestimmung findet sich heute in den jeweiligen Verordnungen zu den Inventare des Bundes.55 Gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 BV entfalten die Inventare des Bundes nach Artikel 5 NHG für die Kantone nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben eine unmittelbare Wirkung (die Kantone erfüllen insb. dann Bundesaufgaben, wenn sie Umweltbewilligungen nach Bundesrecht erteilen wie z. B. eine Rodungsbewilligung oder wenn sie vom Bund Finanzhilfen für Vorhaben erhalten). Bei der Erfüllung kantonaler Aufgaben haben die Bundesinventare für die Kantone immerhin eine mittelbare Wirkung. Dies bedeutet, dass die Kantone gemäss Artikel 6 Absatz 4 RPG diese Inventare in ihrer Richtplanung berücksichtigen müssen. Sie tun dies, indem sie bei den Planungsentscheiden eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. In solchen Fällen unterliegt die Abwägung zwischen Schutz- und Nutzinteressen bei
schwerwiegenden Eingriffen allerdings nicht den qualifizierten Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 NHG, wonach für das anbegehrte Projekt ein nationales Interesse gegeben sein muss. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung finden die Schutzanliegen des Bundesinventars anschliessend auch Eingang in die Nutzungsplanung. Die Kantone und Gemeinden verfügen bei der Berücksichtigung der Inventare des
54 Bundesamt für Umwelt (Hrsg.) (2020): Landschaftskonzept Schweiz LKS. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. Umwelt-Info Nr. 2011.
55 Vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11), Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13)