Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Absatz 2 konkretisiert die Koordination der baukulturellen Tätigkeiten des Bundes. Baukultur betrifft verschiedene Sektorialpolitiken, die ihre eigenen Ansätze umsetzen und eigene Massnahmen ergreifen, um eine hohe Baukultur zu erreichen. Der Bund soll deshalb seine Baukulturpolitik koordinieren. Als übergeordnetes Instrument zur Konkretisierung dieser Koordination dient die Interdepartementale Strategie Baukultur mit ihrem dazugehörigen Aktionsplan. Darin identifiziert der Bund Handlungsachsen und legt strategische Ziele und konkrete Massnahmen fest. Die Strategie Baukultur und ihr Aktionsplan werden von allen relevanten Bundesstellen unter der Federführung des Bundesamtes für Kultur gemeinsam erarbeitet und periodisch evaluiert und erneuert.

Absatz 3 betrifft das Verhältnis zu den baukulturellen Belangen der Kantone. Die Vernetzung und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Baukultur sind bereits heute ein strategisches Ziel des Bundes.58 Die Kantone und Gemeinden sind für eine hohe Baukultur des Landes hauptsächlich verantwortlich. Die Förderung einer hohen Baukultur des Bundes muss, um erfolgreich zu sein, mit den baukulturellen Förderstrategien der Kantone abgestimmt sein. Der Bund will hier seine Rolle und Verantwortung als Vorbild, Geldgeber und Regulator in Ergänzung zu den baukulturellen Bestrebungen der Kantone und in Zusammenarbeit und Koordination mit diesen wahrnehmen. In diesem Zusammenhang ergänzt der Bund im Rahmen seiner Möglichkeiten und Zuständigkeiten die Förderung einer hohen Baukultur durch die Kantone und Gemeinden. Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit und die stufenübergreifende Koordination.

Art. 17c Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

Dieser Artikel regelt die Unterstützung des Bundes für die Förderung einer hohen Baukultur. Der Bund kann Organisationen und Projekte im Bereich der Baukultur mit Finanzhilfen unterstützen. Damit sollen insbesondere die Zusammenarbeit,

Vernetzung und Koordination begünstigt, die inter- und transdisziplinäre Forschung gestärkt sowie den Menschen die Identifikation mit dem Raum und der Zugang zur Baukultur erleichtert werden. Die Finanzhilfen dienen einer kohärenten Umsetzung und Verbreitung der Strategien, Ziele und Botschaften des Bundes, wie sie insbesondere in der Strategie Baukultur und in der jeweils gültigen Kulturbotschaft festgehalten werden. Der Bund schafft damit kein neues Subventionsgefäss, sondern erweitert die bestehenden Unterstützungsmassnahmen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege explizit auch für die Förderung der hohen Baukultur.

Absatz 1 regelt die Finanzhilfen für Organisationen. Diese müssen – analog zu den Finanzhilfen für Organisationen im Bereich Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege in Artikel 14 – von gesamtschweizerischer Bedeutung sein und Tätigkeiten ausführen, die im öffentlichen Interesse liegen, damit der Bund sie mit einer Finanzhilfe darin unterstützen kann.

Absatz 2 betrifft die Finanzhilfen für Projekte. Der Bund kann damit Projekte zur Förderung einer hohen Baukultur unterstützen, mit den Zielen der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und der Vermittlung.

58 In der Strategie Baukultur vom 26.2.2020 festgeschrieben (S. 61).