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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten

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Mastschweine ≥ 100 ja möglichst bei jeder Einstallung,

ab > 4 Einstallungen / Jahr mind. 4 Besuche bei verschiedenen Einstallgruppen übers Jahr verteilt

Kälber Kälbermast ≥ 25 nein möglichst bei jeder

Einstallung, mind. 2 Besuche pro Jahr ≥ 25 ja möglichst bei jeder Einstallung, ab > 4 Einstallungen / Jahr mind. 4 Besuche bei verschiedenen Einstallgruppen übers Jahr verteilt

Übrige Rinder mind. 1 Besuch / Jahr

Geflügel mind. 1 Besuch / Jahr (Mastpoulets,

Legehennen)

Kleine Wieder- mind. 1 Besuch / Jahr

käuer

Wildtiere mind. 1 Besuch / Jahr

Fische mind. 1 Besuch / Jahr

2 Aufgehoben Ziff. 3 Abs. 3

3 In der TAM-Vereinbarung muss die Kategorie des Betriebs in Bezug auf die Besuchsfrequenzen festgehalten werden sowie gegebenenfalls, dass: a. Tierarzneimittel auf Vorrat abgegeben werden; b. Fütterungsarzneimittel oder Arzneimittelvormischungen für die orale Gruppentherapie verschrieben oder abgegeben werden oder der Landwirtschaftsbetrieb auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht.