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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten
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gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Insekten ausser Bienen;
d. orale Gruppentherapie: Behandlung einer Tiergruppe mit einer Arzneimittel-Vormischung über das Futter oder mit einem Fütterungsarzneimittel, wobei als Tiergruppe die folgende Anzahl Tiere gilt:
1. Klauentiere: ab 10 Tieren,
2. Geflügel: ab 50 Tieren,
3. Kaninchen: ab 50 Tieren,
4. Fische: ab 100 Tieren,
5. andere: ab 10 Tieren,
Art. 4 Einleitungssatz
Wer Arzneimittel abgibt, über die nach Artikel 26 Buchstaben a–e Buch geführt werden muss, hat bei der Abgabe auf jeder Einzelpackung des Tierarzneimittels neben der Originaletikette eine zusätzliche Etikette mit mindestens folgenden Angaben anzubringen:
Art. 5 Abs. 1 Einleitungsteil
1Die Tierärztin oder der Tierarzt hat zu jedem verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel nach Artikel 26 Buchstaben a–e eine Anwendungsanweisung zu formulieren. Diese umfasst:
Art. 6 Abs. 1 und 2bis
1Die Tierärztin oder der Tierarzt darf ein Tierarzneimittel, das für die gleiche Zieltierart, jedoch für eine andere Indikation zugelassen ist, in gleicher Dosierung verschreiben, abgeben oder anwenden wie für die zugelassene Indikation (Umwidmung), wenn:
a. für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;
b. die Anwendung aufgrund der Galenik im Einzelfall nicht möglich ist; oder
c. Bedenken bestehen bezüglich der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen.
2bisIst eine Umwidmung nach Absatz 1 im Einzelfall aufgrund der Galenik nicht möglich oder bestehen Bedenken bezüglich der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen, so darf das nächste Arzneimittel gemäss der Reihenfolge nach Absatz 2 verschrieben, abgegeben oder angewendet werden.
Art. 7 Einfuhr mit Meldung
1Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügen, dürfen verwendungsfertige Nutztierarzneimittel und Heimtierarzneimittel höchstens in der Menge eines Jahresbedarfs für die Versorgung der Tiere der eigenen Kundschaft einführen, wenn: