Vorlage

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

4Antibiotika dürfen nicht routinemässig verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, um mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsbedingungen oder Pflege oder unzureichende Betriebsführung auszugleichen.

Art. 8a Unterkonfektionierung

1Arzneimittel, die nur in Packungen zugelassen sind, die für eine bestimmte Behandlung zu gross sind, dürfen von der Tierärztin oder vom Tierarzt in kleinere Einheiten aufgeteilt und unmittelbar abgegeben werden.

2Auf den abgegebenen Einheiten ist eine Etikette mit folgenden Angaben anzubringen:

a. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Dosisstärke;

b. Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;

c. Applikationsweg;

d. Verfalldatum der Teilpackung nach der ersten Entnahme;

e. Lagerungsvorschriften;

f. Hinweise für die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz einschliesslich besonderer Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und anderer Warnungen.

3Bei buchführungspflichtigen Arzneimitteln sind auf der Etikette zusätzlich folgende Angaben anzubringen:

a. Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;

b. Abgabedatum;

c. Name der Tierhalterin oder des Tierhalters;

d. Indikation;

e. Dosierung und Dauer der Anwendung;

f. Absetzfristen.

4Bei Arzneimitteln mit einer schriftlichen Anwendungsanweisung kann auf die dort angebrachten Angaben verzichtet werden.

Art. 10 Abs. 1, 2 und 5

1Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das nach Artikel 26 Buchstaben a–e Buch geführt werden muss, den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe vor Ort persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).

2Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbe-