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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten

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a. sie in einem Land mit vergleichbarer Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle zugelassen sind;

b. in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;

c. die Zulassung sich auf die entsprechende Zieltierart und Indikation bezieht; und

d. sie keine Wirkstoffe nach Anhang 5 enthalten.

2Sie übermitteln dem BLV vor der Einfuhr der Tierarzneimittel folgende Angaben:

a. Name der Tierärztin oder des Tierarztes;

b. Name des Tierarzneimittels;

c. Menge des Tierarzneimittels;

d. Staat, aus dem das Tierarzneimittel eingeführt wird;

e. Begründung für die Einfuhr.

3Das BLV stellt für die Meldung eine elektronische Formularvorlage zur Verfügung. Es erfasst die Meldungen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 20144 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

Art. 7a Einfuhr mit Bewilligung

1Tierärztinnen und Tierärzte dürfen verwendungsfertige Nutztierarzneimittel und Heimtierarzneimittel mit einer Bewilligung des BLV einführen, wenn:

a. sie in einem Land ohne vergleichbare Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle zugelassen sind;

b. eine besondere medizinische Notwendigkeit vorliegt;

c. in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Tierarzneimittel zugelassen und verfügbar ist;

d. kein Tierarzneimittel nach Artikel 7 eingeführt werden kann;

e. die Zulassung sich auf die entsprechende Zieltierart und Indikation bezieht;

f. von der Anwendung ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist; und

g. keine wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt sowie, bei Tierarzneimitteln für Nutztiere, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit bestehen.

2Nutztierarzneimittel und Heimtierarzneimittel, die Wirkstoffe nach Anhang 5 enthalten, dürfen aus Ländern mit vergleichbarer Nutztier- beziehungsweise Heimtierarzneimittelkontrolle nur mit einer Bewilligung des BLV eingeführt werden. Es gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b‒g.

4 SR 916.408