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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten
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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 2)
Titel Anhang
Voraussetzung für die Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen einer TAM-Vereinbarung
Ziff. 1 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2
1Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der im Rahmen einer TAM-Vereinbarung einen Betriebsbesuch durchführt, muss bei jedem Besuch für jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren:
d. die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Ablagen der Tierarzneimittel, die im Rahmen der TAM-Vereinbarung abgegeben werden.
2Mindestens alle zwei Jahre muss sie oder er die fachgerechte Anwendung, insbesondere die Qualität der Schmerzausschaltung und die Anwendungssicherheit von Arzneimitteln nach Artikel 8 Absatz 2 überprüfen, wenn solche zur Kastration von Ferkeln abgegeben werden.
Ziff. 2 Abs. 1 und 2
1Die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt führt entsprechend der Betriebskategorie die folgende Anzahl Betriebsbesuche pro Jahr durch: