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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten

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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 2)

Titel Anhang

Voraussetzung für die Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen einer TAM-Vereinbarung

Ziff. 1 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2

1Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der im Rahmen einer TAM-Vereinbarung einen Betriebsbesuch durchführt, muss bei jedem Besuch für jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren:

d. die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Ablagen der Tierarzneimittel, die im Rahmen der TAM-Vereinbarung abgegeben werden.

2Mindestens alle zwei Jahre muss sie oder er die fachgerechte Anwendung, insbesondere die Qualität der Schmerzausschaltung und die Anwendungssicherheit von Arzneimitteln nach Artikel 8 Absatz 2 überprüfen, wenn solche zur Kastration von Ferkeln abgegeben werden.

Ziff. 2 Abs. 1 und 2

1Die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt führt entsprechend der Betriebskategorie die folgende Anzahl Betriebsbesuche pro Jahr durch:

Tierart / - Produktions- Anzahl Einstall- Anzahl Besuche kategorie art Plätze prophylaxe mit Antibiotika Schweine Ferkelaufzucht ≥ 200 mind. 2 Besuche / Jahr

Mutterschwei- ≥ 50 mind. 2 Besuche / Jahr ne ≥ 100 nein möglichst bei jeder Einstallung, mind. 2 Besuche / Jahr