Vorlage

Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 7b Umwidmung eingeführter Arzneimittel

Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Arzneimittel mit einer Bewilligung des BLV zur Umwidmung einführen, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben b–d, f und g erfüllt sind; und

b. sinngemäss die Anforderungen an die Umwidmung nach Artikel 6 und, bei Arzneimitteln für Nutztiere, nach Artikel 12 eingehalten werden.

Art. 7c Besondere Bestimmungen zur Einfuhr

1Die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ist verboten.

2Die Einfuhr von Tierarzneimitteln, deren Zulassung in der Schweiz abgelehnt worden ist, sowie von deren Generika ist verboten.

3Die Einfuhr immunologischer Tierarzneimittel, mit Ausnahme der Allergene, durch Tierärztinnen und Tierärzte bedarf immer einer Bewilligung des BLV.

4Die Einfuhr von Arzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig sind, richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 AMBV. Die Tierärztinnen und Tierärzte dürfen, soweit sie staatsvertraglich dazu befugt sind, im Rahmen dieser Verordnung neben Arzneimitteln, die in der Schweiz zugelassen sind, auch Arzneimittel, die in ihrem Herkunftsland zugelassen sind, anwenden oder abgeben.

5Arzneimittel, die nach den Artikeln 7‒7c eingeführt werden, dürfen nicht ohne tierärztliche Konsultation abgegeben werden.

Art. 7d Daten zu den Meldungen und Bewilligungen zur Einfuhr

1Das BLV stellt die Daten zu den Meldungen und Bewilligungen zur Einfuhr dem Institut und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sowie online den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

2Stellt die EZV Arzneimittelsendungen fest, die dem BLV nicht gemeldet worden sind beziehungsweise für die keine Bewilligung des BLV vorliegt, so informiert sie das Institut.

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 3 und 4

Anwendungs- und Abgabeeinschränkungen

3Arzneimittel, die als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht für Nutztiere abgegeben werden. Ausgenommen davon ist die Abgabe für die Distanzimmobilisation von in Gehegen gehaltenem und freilebendem Wild für den unmittelbar vorgesehenen Einsatz.