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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten

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such verschreiben oder abgeben. Ausgenommen davon sind eingeführte, in der Schweiz nicht zugelassene Tierarzneimittel.

5Die Tierärztin oder der Tierarzt meldet die Daten zu den abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen an das Informationssystem Antibiotika nach der Verordnung vom 31. Oktober 20185 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V).

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

2Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:

b. zur Behandlung von Tieren: den Bedarf für maximal drei Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Anhang 5;

Art. 12 Abs. 6

6Für Bienen sowie Insekten, die zur Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion bestimmt sind, dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.

Art. 14 Abs. 2–4

2Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in Anhang 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.

3Für die Verschreibung und die Verwendung von Wirkstoffen für domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Equidae und Camelidae sowie für in Gehegen gehaltenes Wild gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 3 und 5. Die Absetzfrist für diese Arzneimittel beträgt sechs Monate.

4Zur Behandlung von Bienen sowie Insekten, die zur Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion bestimmt sind, dürfen Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a–cbisHMG weder verschrieben, abgegeben noch angewendet werden.

Art. 15 Abs. 2

betrifft nur den italienischen Text

Art. 15a Voraussetzung für die Verschreibung

Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen für die orale Gruppentherapie dürfen ausschliesslich durch eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 und nur für die Behandlung von Tieren im Rahmen einer TAM-Vereinbarung verschrieben werden.

5 SR 812.214.4