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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten
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Art. 16 Abs. 1bis
1bisDie Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln oder Arzneimittel-Vormischungen mit antimikrobiellen Wirkstoffen für die orale Gruppentherapie ist mit dem elektronischen Rezeptformular im Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV) nach der ISABV-V6 vorzunehmen. Für Verschreibungen von Fütterungsarzneimitteln oder Arzneimittelvormischungen ohne antimikrobielle Wirkstoffe kann ebenfalls das elektronische Rezeptformular im IS ABV verwendet werden. In diesen Fällen werden die Daten nicht im IS ABV gespeichert.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1
Beimischung von Tierarzneimitteln in Landwirtschaftsbetrieben
1Wer in Landwirtschaftsbetrieben auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt eine Herstellungsbewilligung des Instituts gemäss den Bestimmungen der AMBV7.
Art. 19 Einleitungssatz und Bst. a und f
Ein Landwirtschaftsbetrieb, in dem auf technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beigemischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht werden, muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Er muss mit einer fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt eine TAM-Vereinbarung abschliessen.
f. Er muss dafür sorgen, dass die technischen Anlagen einwandfrei funktionieren und dass von einer Fachperson regelmässige Wartungen durchgeführt und dokumentiert werden.
Art. 20a Abs. 1 Bst. a
1Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt erfüllt folgende Aufgaben:
a. Sie oder er übt die unmittelbare fachliche Aufsicht in dem ihr oder ihm gemäss Vereinbarung nach Artikel 19 Buchstabe a zugeordneten Betriebsbereich aus und gewährleistet insbesondere die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln und den hygienischen Umgang mit den technischen Anlagen.
Art. 22 Sorgfaltspflichten
1Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter setzen Tierarzneimittel nach den Anweisungen der verschreibenden oder abgabeberechtigten Person ein.