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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten
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Verordnung über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert
Ingress
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 20 Absatz 2 Buchstabe b, 42 Absatz 3, 42a, 44 und 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002 (HMG) sowie auf Artikel 20 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG),
Ersatz von Ausdrücken
betrifft nur den italienischen Text
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b und d
1Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Nutztiere: Tiere von Arten, die nach der Lebensmittelgesetzgebung zur Lebensmittelgewinnung oder nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zur Futtermittelproduktion verwendet werden dürfen, sowie Bienen;
b. Heimtiere:
1. Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion zugelassen sind,
2. Tiere der folgenden Arten, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion dienen, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Equiden, Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen
SR ..........
1 SR 812.212.27
2 SR 812.21
3 SR 817.0
2021–......