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Vernehmlassung 2021/55: Änderung der Tierarzneimittelverordnung und der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin · 13 Seiten

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Art. 35 Abs. 2

2Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von nicht topischen Antibiotika an das IS ABV nach der ISABV-V9 melden.

Art. 36 Abs. 1 und 6

1Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 7‒7c, 16, 33 und 35.

6Für die Bearbeitung der Daten zu Verschreibung, Abgabe und Anwendung von nicht topischen Antibiotika gelten die Bestimmungen der ISABV-V10.

Gliederungstitel nach Art. 36

2. Abschnitt: Massnahmen bei erhöhtem Antibiotikaverbrauch

Art. 36a Auswertung der Antibiotikaverbrauchsdaten

1Das BLV berechnet jährlich für jede Nutztierhaltung und für jede Tierarztpraxis und -klinik aus den nach Artikel 4 Absatz 2 ISABV-V11 gemeldeten Daten die Vergleichsdaten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ISABV-V.

2Gestützt auf die Vergleichsdaten legt es Signal- und Aktionswerte fest. Der Signalwert definiert die Grenze zwischen Normalverbrauch und erhöhtem Verbrauch. Der Aktionswert definiert die Grenze zwischen erhöhtem Verbrauch und übermässigem Verbrauch.

3Das BLV erlässt technische Weisungen zur Berechnung der Vergleichsdaten sowie zur Festlegung der Aktions- und der Signalwerte.

Art. 36b Überprüfung durch die kantonalen Behörden und erste Massnahmen

1Die zuständige kantonale Behörde überprüft den Antibiotikaverbrauch der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sowie der Tierarztpraxen und -kliniken in Bezug auf die vom BLV zur Verfügung gestellten Signal- und Aktionswerte.

2Sie informiert diejenigen Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter oder Tierarztpraxen und -kliniken, deren Vergleichsdaten über dem Signalwert liegen.

Art. 36c Massnahmen beim wiederholten Überschreiten des Aktionswerts

1Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter oder Tierarztpraxen und -kliniken, deren Vergleichsdaten innerhalb von drei Jahren zweimal über dem Aktionswert liegen, werden von der zuständigen kantonalen Behörde darüber informiert und müssen auf eigene Kosten:

a. die Ursachen des erhöhten Antibiotikaverbrauchs abklären; und

9 SR 812.214.4

10 SR 812.214.4

11 SR 812.214.4