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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Sie gelten nicht für Arbeitsfahrzeuge nach Artikel 3 Ziffer 9 der Verordnung (EU) 2019/124216.
Art. 20 Erstmaliges Inverkehrsetzen
1Als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.
2Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200517 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
3Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:
a. vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder
b. vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und beim erstmaligen Inverkehrsetzen in der Schweiz eine Fahrleistung von 5 000 km oder mehr aufweisen.
2. Abschnitt: Zielwerte für die Jahre 2021–2024
Art. 21
1Für die Bestimmung der Zielwerte nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des CO2- Gesetzes werden folgende Prüf- und Korrelationsverfahren angewendet:
a. das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/115118 (WLTP);
16 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202
17 SR 631.0
18 Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/49 ABl L 17 vom 22.1.2020, S. 1.