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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 23 Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Kalenderjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember weniger Fahrzeuge umfasst als:
a. 50 Personenwagen;
b. sechs Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern; oder
c. zwei schwere Fahrzeuge.
Art. 24 Pflichten der Importeure
1Importeure müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen die Daten bekannt geben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zu seinem Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Ersatzleistung erforderlich sind.
2Ein Kleinimporteur hat dem ASTRA zusätzlich vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Ersatzleistung nach Artikel 19 des CO2-Gesetzes zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.
Art. 25 Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Vorjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im betreffenden Jahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 26 Emissionsgemeinschaften
1Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dies bis zum 30. November des Vorjahres beim BFE beantragen. Der Zusammenschluss kann für eine Dauer von ein bis fünf Jahren beantragt werden.
2Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 27 Vereinbarung der Übernahme von Fahrzeugen
1Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser für sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel Fahrzeuge des Importeurs übernimmt.
2Er muss dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs melden. Die Meldung muss eine Einverständniserklärung des übernehmenden Grossimporteurs enthalten.
Art. 28 Ausnahme der Elektrofahrzeuge
1Will ein Grossimporteur sämtliche Elektrofahrzeuge von ihrer Neuwagenflotte ausnehmen lassen (Art. 15 Abs. 3 CO2-Gesetz), so ist die Frist für die Mitteilung ans BFE der 30. November vor Beginn des betreffenden Jahres.