Vorlage
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
b. die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/115219;
c. die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung 2017/115320.
2In Anwendung der Prüf- und Korrelationsverfahren nach Absatz 1 entsprechen die folgenden Zielwerte jenen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes:
a. für Personenwagen: 118 Gramm CO2/km;
b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 186 Gramm CO2/km.
3. Abschnitt: Gross- und Kleinimporteure, Hersteller und Emissionsgemeinschaften
Art. 22 Grossimporteur
1Ein Importeur gilt in einem Kalenderjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember eines Jahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
a. 50 Personenwagen;
b. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder
c. zwei schwere Fahrzeuge.
2Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Absatz 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Folgejahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.
3Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, dass er ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.
4Stellt sich am 31. Dezember heraus, dass die Neuwagenflotte nach Absatz 2 oder 3 in diesem Jahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge in diesem Jahr als Kleinimporteur.
19 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012, ABl. L
175 vom 7.7.2017, S. 644; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839,. L 282 vom 4.11.2019, S. 1.
20 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 9.