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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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a. die provisorische Verminderungsverpflichtung, sofern dies aufgrund einer detaillierten Prüfung der Einhaltung der massgebenden Voraussetzungen angezeigt ist;

b. sämtliche Verminderungsverpflichtungen, wenn sich Berechnungsgrössen zur Festlegung der Verminderungsziele nach den Artikeln 86 und 87 ändern.

2Die Anpassungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgen rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem die Fehlerhaftigkeit der Angaben festgestellt oder in dem die Zielvereinbarung geändert worden ist.

3Sofern die rückwirkende Anpassung der Verminderungsverpflichtung eine Änderung der Einhaltung der Verminderungsverpflichtung zur Folge hat:

a. schuldet der Betreiber der Anlagen, sofern die Verminderungsverpflichtung nicht eingehalten wird oder sich die Zielabweichung vergrössert, die Ersatzleistung nach Artikel 37 des CO2-Gesetzes;

b. erhält der Betreiber der Anlagen, sofern die Verminderungsverpflichtung eingehalten wird oder sich die Zielabweichung verkleinert, die zu viel bezahlte Ersatzleistung nach Artikel 37 des CO2-Gesetzes vergütet. Die zu viel abgegebenen Emissionsrechte werden im Emissionshandelsregister auf das Ursprungskonto zurücktransferiert.

Art. 95 Ausschluss von Anlagen

Vor dem Jahr 2030 ist ein Ausschluss von Anlagen aus einer bestehenden Verminderungsverpflichtung nur möglich, wenn:

a. die Anlage verkauft wurde und der neue Betreiber der Anlage die Verminderungsverpflichtung nicht weiterführt;

b. der Betreiber den treibhausgasrelevanten Betrieb eingestellt hat, die Anlage keine Treibhausgasemissionen mehr ausstösst oder die Anforderungen nach Artikel 85 nicht mehr erfüllt;

c. der Betreiber in Folge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlage neu am EHS teilnehmen muss.

Art. 96 Sicherstellung der Ersatzleistung

Ist die Zielerreichung bei einem Betreiber der Anlagen gefährdet, so kann das BAFU vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Sicherstellung der voraussichtlichen Ersatzleistung nach Artikel 37 des CO2-Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 97 Meldepflicht bei Änderungen

Der Betreiber von Anlagen informiert das BAFU unverzüglich über:

a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;

b. Änderungen in Bezug auf die Pflicht zur Teilnahme am EHS;