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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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c. einen Wechsel des Betreibers der Anlagen;

d. einen Wechsel der zuständigen Ausgleichskasse oder eine Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;

e. Änderungen der Kontaktangaben.

Art. 98 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

a. die Namen und Adressen der Betreiber der Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, bei einer Emissionsgemeinschaft aller eingeschlossenen Anlagen;

b. die EGID- und UID-Nummern der Anlagen;

c. die Treibhausgaseffizienzziele oder Massnahmenziele;

d. die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;

e. die Menge der nationalen Bescheinigungen nach Artikel 91, die jedem Betreiber der Anlagen ausgestellt werden;

f. die Menge der internationalen Bescheinigungen nach Artikel 92, die jeder Betreiber der Anlagen abgibt;

g. den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 93, die jeder Betreiber der Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;

h. die Höhe der Ersatzleitung und die abgegebenen Emissionsrechte;

i. die Namen, Firmenadressen und zugehörigen Organisationen der Energieberater, welche die Betreiber der Anlagen bei der Abschliessung der Verminderungsverpflichtung und im Monitoring unterstützten.

8. Kapitel: Kompensation von CO2-Emissionen bei Treibstoffen und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und Speicherung von Kohlenstoff

1. Abschnitt: Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen

Art. 99 Kompensationspflicht

1Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:

a. Treibstoffe nach Anhang 18 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder

b. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 18 zu Treibstoffzwecken umwandelt.