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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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c. einen Wechsel des Betreibers der Anlagen;
d. einen Wechsel der zuständigen Ausgleichskasse oder eine Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;
e. Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 98 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a. die Namen und Adressen der Betreiber der Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, bei einer Emissionsgemeinschaft aller eingeschlossenen Anlagen;
b. die EGID- und UID-Nummern der Anlagen;
c. die Treibhausgaseffizienzziele oder Massnahmenziele;
d. die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;
e. die Menge der nationalen Bescheinigungen nach Artikel 91, die jedem Betreiber der Anlagen ausgestellt werden;
f. die Menge der internationalen Bescheinigungen nach Artikel 92, die jeder Betreiber der Anlagen abgibt;
g. den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 93, die jeder Betreiber der Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
h. die Höhe der Ersatzleitung und die abgegebenen Emissionsrechte;
i. die Namen, Firmenadressen und zugehörigen Organisationen der Energieberater, welche die Betreiber der Anlagen bei der Abschliessung der Verminderungsverpflichtung und im Monitoring unterstützten.
8. Kapitel: Kompensation von CO2-Emissionen bei Treibstoffen und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und Speicherung von Kohlenstoff
1. Abschnitt: Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen
Art. 99 Kompensationspflicht
1Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
a. Treibstoffe nach Anhang 18 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
b. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 18 zu Treibstoffzwecken umwandelt.