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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Nicht kompensiert werden müssen die CO -Emissionen von Treibstoffen, die nach
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Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199635 vollständig von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 100 Ausnahmen von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1Die Pflicht nach Artikel 99 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
2Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1 000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 101 Kompensationsgemeinschaften
1Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
2Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
3Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
4Änderungen der Kompensationsgemeinschaft oder der darin zusammenfassten einzelnen kompensationspflichtigen Personen sind dem BAFU unverzüglich zu melden.
Art. 102 Kompensationssatz
1Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.
2Der Kompensationssatz im Inland beträgt:
a. für die Jahre 2022–2024: mindestens 15 Prozent;
b. für die Jahre 2025–2030: mindestens 20 Prozent.
3Der Kompensationssatz insgesamt beträgt:
a. für die Jahre 2022–2024: im Durchschnitt 20 Prozent;
b. für die Jahre 2025–2027: im Durchschnitt 60 Prozent;
c. für die Jahre 2028–2029: im Durchschnitt 70 Prozent;
d. für das Jahr 2030: 75 Prozent.
4Die CO -Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren
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nach Anhang 18.
35 SR 641.61