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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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7Das BAFU bearbeitet im Informations- und Dokumentationssystem pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten:

a. das Ausmass der Kompensationspflicht;

b. die Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Bescheinigungen;

c. die Menge der bereits abgegebenen Bescheinigungen, die nicht mehr an die Kompensationspflicht angerechnet werden können;

d. die Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.

Art. 104 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

1Erfüllt eine kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, gewährt das BAFU eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung.

2Erfüllt sie ihre Kompensationspflichten auch innert der Nachfrist nicht, so verfügt das BAFU die Ersatzleistungen nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.

3Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

4Für nicht kompensierte Tonnen CO sind dem Bund bis am 1. Juni des Folgejahres

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internationale Bescheinigungen abzugeben.

2. Abschnitt: Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen und Speicherungen von Kohlenstoff im In- oder Ausland

Art. 105 Anforderungen an nationale und internationale Bescheinigungen

1Für Projekte und Programme werden nationale oder internationale Bescheinigungen für die Verminderung von Treibhausgasemissionen ausgestellt, wenn:

a. dies nicht ausgeschlossen ist:

1. nach Anhang 19 für Projekte und Programme im Inland,

2. nach Anhang 20 für Projekte und Programme im Ausland;

b. glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:

1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wäre (Unwirtschaftlichkeit),

2. mindestens dem Stand der Technik entspricht,

3. Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe c zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung führen,

4. die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält, und

5. im Ausland: zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;

c. die Emissionsverminderungen:

1. nachweisbar und quantifizierbar sind, und