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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 103 Erfüllung der Kompensationspflicht
1Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres durch
a. die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen; und
b. die Überführung von biogenen Treibstoffen nach den Anforderungen von Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes36 und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in den steuerrechtlich freien Verkehr.
2Mindestens 3 Prozent der Kompensationspflicht muss mit Massnahmen im Inland zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen beim Verkehr erfüllt werden. Werden dafür biogene Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar.
3Die Überführung biogener Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b, darf zu keinem unmittelbaren wesentlichen Anstieg der globalen Emissionen und zu keiner wesentlichen Reduktion des globalen Speicherpotenzials führen (Verlagerung der Emissionen).
4Die Menge der in den steuerrechtlichen freien Verkehr überführten biogenen Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist dem BAFU jährlich zu melden. Die gemeldete Menge kann nur in dem Jahr, in dem sie überführt wurde, angerechnet werden. Sie darf nachweislich nicht zusätzlich von einem anderen Instrument dieser Verordnung erfasst werden.
5Für die Erfüllung der Kompensationspflicht werden folgende Bescheinigungen angerechnet:
a. in den Jahren 2022–2025:
1. Emissionsverminderungen im Inland, die in den Jahren 2013 bis einschliesslich 2025 erzielt wurden,
2. Emissionsverminderungen im Ausland, die in den Jahren 2021 bis einschliesslich 2025 erzielt wurden, und
3. Speicherungen von Kohlenstoff, die in den Jahren 2022 bis einschliesslich 2025 im In- oder Ausland erzielt wurden;
b. in den Jahren 2026–2029: Emissionsverminderungen und Speicherungen von Kohlenstoff, die in den Jahren 2021 bis einschliesslich 2030 im In- oder Ausland erzielt wurden;
c. im Jahr 2030: Emissionsverminderungen und Speicherungen von Kohlenstoff, die im Jahr 2030 im In- oder Ausland erzielt wurden.
6Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über:
a. die Kosten je kompensierte Tonne CO2; und
b. den kompensationsbedingten Aufschlag auf Treibstoffe in Rappen pro Liter Treibstoff.
36 SR 641.61