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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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2. so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen ausgeschlossen sind;

d. die Umsetzung des Projekts zu keiner Verlagerung der Emissionen führt;

e. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 111 nicht länger als drei Monate zurückliegt; und

f. das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist.

2Bei Projekten oder Programmen, bei denen eine wesentliche Überschätzung der Emissionsverminderung nicht ausgeschlossen werden kann, sind projektbegleitende Massnahmen nach Artikel 108 durchzuführen.

3Emissionsverminderungen im Inland werden zusätzlich zu Absatz 1 nur bescheinigt, wenn sie nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die erfasst sind:

a. vom EHS; oder

b. von einer gleichwertigen Verminderung (Art. 80 Abs. 1).

4Für Projekte und Programme im Inland, welche in Bezug zu einem Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 86 oder einem Massnahmenziel nach Artikel 87 stehen, werden nationale Bescheinigungen für Emissionsverminderungen nur ausgestellt, sofern sie im entsprechenden Monitoring als Treibhausgasemissionen ausgewiesen werden.

5Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesuchsteller gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.

Art. 106 Anforderungen an die Bescheinigungen für die Speicherung von

Kohlenstoff

1Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff in biologischen oder geologischen Senken speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn:

a. die Permanenz der Kohlenstoffbindung unabhängig von der Projektdauer bis mindestens 30 Jahre nach Wirkungsbeginn ausreichend sichergestellt ist und dies glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird;

b. sie die Anforderungen nach Artikel 105 Absätze 1 und 2 sinngemäss erfüllen;

c. die Systemgrenzen so gewählt sind, dass der gespeicherte Kohlenstoff nicht bei anderen klimapolitischen Instrumenten angerechnet wird;

d. sie die Verminderung von Emissionen nicht konkurrenzieren.

2Ist die Permanenz der Speicherungen von Kohlenstoff nicht mehr gewährleistet, können die dafür ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet werden. Wurden Bescheinigungen für solche Projekte oder Programme bereits an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet, so:

a. werden diese entsprechend gekennzeichnet und der kompensationspflichtigen Person rückerstattet;