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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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fonds zugunsten der Verteilung der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt an die Bevölkerung und die Wirtschaft abgebaut. Der Teil des überschüssigen Betrags, der aus dem Ertrag der Ersatzleistungen und aus der Versteigerung stammt, wird dabei nur an die Wirtschaft verteilt.

Art. 177 Höchstbeträge

Die jährlichen Höchstbeträge der Finanzhilfen nach den Artikeln 55 Absatz 3, 57 Absatz 6, 58 Absatz 3 und 83 des CO2-Gesetzes entsprechen den höchstens jährlich neu einzugehenden Verpflichtungen.

Art. 178 Berichterstattungspflicht

1Über die Verwendung der Mittel nach diesem Kapitel müssen der zuständigen Vollzugsstelle regelmässig Bericht erstatten:

a. die Empfängerinnen und Empfänger der Mittel; oder

b. die für die Verteilung der Mittel zuständigen Kantone.

2Insbesondere muss berichtet werden über:

a. die erwarteten und die effektiven Kosten der Massnahmen, Projekte und Programme;

b. die erwartete und die erzielte Verminderung der Treibhausgasemissionen beziehungsweise die Massnahmen zur Vermeidung von Schäden.

3Die zuständige Vollzugsstelle konkretisiert die Modalitäten zur Berichterstattung in einer Richtlinie. Darin werden insbesondere die Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht nach Absatz 2 Buchstabe b konkretisiert.

Art. 179 Rückforderung

Für die Rückforderung der Beiträge nach diesem Kapitel sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199054 (SuG) anwendbar.

Art. 180 Evaluation

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung insbesondere Bericht über:

a. die durch die Abgabeerträge erreichte Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland;

b. die durch die Versteigerungen und Ersatzleistungen erreichte Vermeidung von klimabedingten Schäden im In- und Ausland;

c. den Beitrag der Abgabeerträge zur Zielerreichung gemäss Artikel 3 Absatz 3 des CO2-Gesetzes;

d. die Effizienz der eingesetzten Mittel;

54 SR 616.1