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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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e. die Einflüsse des Einsatzes der Mittel auf die Wertschöpfung und die Beschäftigung.
Art. 181 Vollzug
1Das UVEK bestimmt die Organisationsstruktur des Klimafonds, indem es insbesondere das Reglement des Klimafonds erlässt und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen ernennt.
2Es erlässt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderlichen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit.
2. Abschnitt: Grundsätze für die Mittelverwendung nach Artikel 55 Absatz 2 des CO2-Gesetzes
Art. 182 Mittelverwendung für Massnahmen nach den Abschnitten 4–10
1Gesuche um Beiträge zur Umsetzung der Massnahmen nach den Abschnitten 4–10 sind beim BFE einzureichen.
2Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Stehen für eine Massnahme oder ein Gesuch keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so wird das Gesuch zurückgewiesen.
3Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf der einzelnen Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 2 des CO2-Gesetzes, der Gesamtliquidität des Klimafonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Richtwerte gemäss Artikel 1 des CO2-Gesetzes leisten.
Art. 183 Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des ländlichen
Raums und der Bergregionen
1Stehen nicht genügend Mittel für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 2 des CO2-Gesetzes zur Verfügung, so wird angestrebt, dass mindestens 40 Prozent der mit den verfügbaren Mitteln finanzierten Massnahmen im ländlichen Raum und den Bergregionen umgesetzt werden.
2Die angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des ländlichen Raums und der Bergregionen wird unter Beachtung der Wirksamkeit der jeweiligen Massnahmen regelmässig überprüft.