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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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3. Abschnitt: Langfristige Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Art. 184 Globalbeitragsberechtigung

1Der Bund gewährt den Kantonen jährlich Globalbeiträge aus den zweckgebundenen Mitteln nach Artikel 55 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, wenn:

a. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge seine Bereitschaft erklärt, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 1 des CO2-Gesetzes durchzuführen.

b. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 201755 (EnV) eingehalten sind;

c. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden; und

d. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

2Nicht globalbeitragsberechtigt sind insbesondere Massnahmen, die:

a. in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am EHS teilnehmen;

b. im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund für freiwillige Massnahmen (Art. 4 Abs. 2 CO2-Gesetz) zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, sofern damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;

c. bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden und damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.

Art. 185 Vollzug

1Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.

2Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV.

3Der Kanton wird für den Vollzugsaufwand mit 5 Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge entschädigt.

Art. 186 Einsatz der Mittel

Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG56 einsetzen.

55 SR 730.01

56 SR 730.0