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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 187 Kommunikation
1Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig.
2Für die Programmkommunikation setzt das BFE jährlich höchstens eine Million Franken ein.
3Das BFE legt Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.
4Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den zweckgebundenen Mitteln der CO2-Abgabe stammt.
Art. 188 Berichterstattung
1Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV.
2Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.
Art. 189 Ergänzungsbeitrag
1Die Höhe des Ergänzungsbeitrages an die einzelnen Kantone bemisst sich gemäss Artikel 52 Absatz 1 EnG57 nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits.
2Kantone erhalten im Rahmen der verfügbaren Mittel als Ergänzungsbeitrag nach Artikel 55 Absatz 4 Buchstabe b des CO2-Gesetzes maximal das Dreifache des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits, sofern alle Kantone bei einer CO2-Abgabe von 96 Franken pro t CO2 mindestens das 1,5- Fache und bei einer CO2-Abgabe ab 120 Franken pro t CO2 das 1,8-Fache des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits erhalten haben.
4. Abschnitt: Kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energiequellen
Art. 190 Räumliche Energieplanung
1Der Bund kann einzelnen oder gemeinsam planenden Gemeinden für eine räumliche Energieplanung für erneuerbare Energiequellen einen Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln ausrichten, wenn:
a. die Gemeinden über keine Energieplanung gemäss diesem Abschnitt verfügen;
57 SR 730.0