Vorlage

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 79Fedlex · Vorlage

b. die Energieplanung spätestens innert zwei Jahren nach Eingang des Gesuchs vorliegt;

c. die Energieplanung im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Zielen des Bundes steht; und

d. die Energieplanung die Anforderungen nach Artikel 191 erfüllen.

2Der Beitrag beträgt 50 Prozent, maximal aber 100 000 Franken der Gesamtkosten der Energieplanung.

3Wird eine Energieplanung auch anderweitig gefördert, finanziert der Bund die Differenz bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Prozent der Gesamtkosten.

4Für eine Planungserweiterung, Überarbeitung oder Neuplanung einer vom Bund unterstützen räumlichen Energieplanung nach Absatz 1 kann frühestens nach 10 Jahren erneut ein Beitrag beantragt werden.

Art. 191 Anforderungen

Die Energieplanung muss durch eine qualifizierte Fachperson ausgeführt werden und Angaben enthalten über:

a. Massnahmen zur Absenkung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null bis 2050 sowie für die mit den im EnG58 für das Jahr 2035 festgelegten Richtwerten für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien und für den durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person;

b. die Erhebung des Energiebedarfs und der CO2-Emissionen nach Sektoren und Verwendungszweck;

c. die Kennzahlen in Tonne CO2 pro Einwohner, die Dauerleistung in Watt pro Einwohner und der mittlere Treibhausgasemissionskoeffizient im Bereich der Wärmebereitstellung und Elektrizität in kg CO2 pro kWh;

d. den Bestand der vorhandenen Bauten und Infrastruktur im Eigentum der Gemeinden;

e. das Potenzial für Energieeffizienz;

f. das Potenzial einheimischer und erneuerbarer Ressourcen;

g. das Potenzial von Wärme- und Kälteangeboten und Speicher;

h. mögliche Gebiete der zu erstellenden oder auszubauenden thermischen CO2- armen Netzen;

i. geplante verbindliche Anschlüsse öffentlicher und privater Gebäude an erneuerbaren Energiequellen;

j. das Vorhandensein bestehender Gasnetze: die Konzeption, dass die Entwicklung der Netze im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Zielen des Bundes steht; und

k. Planung und Durchführung von partizipativen Prozessen.

58 SR 730.0