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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 192 Geodaten
1Die gesuchstellende Gemeinde dokumentiert die Energieplanung anhand von Geodaten sowie einem Bericht und stellt diese Bund und Kanton zur Verfügung.
2Die Geodaten sind öffentlich zugänglich.
5. Abschnitt: Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
Art. 193 Zu einem Beitrag berechtigende Projekte
1Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 55 Abs. 2 Bst. b CO2-Gesetz) können Beiträge aus den zweckgebundenen Mitteln für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren ausgerichtet werden, wenn die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 27 erfüllen.
2Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 27 festgelegt.
Art. 194 Gesuch
1Das Gesuch um Leistung eines Beitrags muss den Anforderungen nach Anhang 27, Ziffern 3.1, 4.1 und 4.2, entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
2Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
3Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
4Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 196 festzuhalten.
Art. 195 Reihenfolge der Berücksichtigung
1Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird