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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

Art. 196 Rückforderung

1Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 SuG anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.

2Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.

3Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

a. die geplante Art der Nutzung;

b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;

c. allfällige Gewinne und deren Umfang.

Art. 197 Ökologischer Mehrwert

Durch den Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln wird der ökologische Mehrwert nicht abgegolten. Die Wärme, die in nachgelagerten Prozessen bereitgestellt wird, kann als emissionsfrei behandelt werden.

6. Abschnitt: Ersatz fossiler Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen

Art. 198

1Der Bund kann im Rahmen von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c des CO2-Gesetzes und maximal im Rahmen des diesbezüglichen verfügbaren Budgets Beiträge aus den zweckgebundenen Mitteln ausrichten:

a. bei Wohnbauten: den Ersatz einer fossilen Heizung oder ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung durch eine mit erneuerbaren Energien betriebenen Hauptheizung mit pauschal 500 Franken pro Wohneinheit, jedoch mindestens 2 000 Franken und maximal 5 000 Franken;

b. bei Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern bis 6 Wohneinheiten: die Impulsberatung «erneuerbar heizen» mit pauschal 500 Franken pro Wärmeerzeuger;

c. bei Stockwerkeigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern über 6 Wohneinheiten: die Impulsberatung «erneuerbar heizen» mit pauschal 1 500 Franken pro Wärmeerzeuger.

2Erfolgt die Abwicklung des Förderprogramms durch den Kanton, schliessen der Bund und der jeweilige Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Die Kantone erhalten