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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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3Die Höhe und die Art der Erbringung von Eigenleistung werden bei der Festlegung der Förderbeiträge berücksichtigt.

Art. 226 Beiträge für Massnahmen im Ausland

1Die zuständige Verwaltungseinheit kann nach Anhörung von betroffenen Bundesstellen Beiträge aus den zweckgebundenen Mitteln für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Ausland ausrichten, wenn diese Massnahmen durchgeführt werden:

a. in Zusammenarbeit mit anderen Staaten;

b. von privaten oder öffentlichen Institutionen; oder

c. von internationalen Organisationen.

2Die Beiträge nach Absatz 1 können insbesondere in der Form von folgenden Finanzinstrumenten geleistet werden:

a. Zuschüsse;

b. rückerstattungsfähigen Zuschüsse;

c. Einlagen in private, öffentliche oder gemischte Fonds;

d. zinslose, verzinsliche oder nachrangige Darlehen;

e. Eigen- oder Risikokapitaleinlagen;

f. Kredit- oder Leistungsgarantien;

g. Kreditlinien;

h. Versicherungsinstrumente;

i. Beteiligungen an Zweckgesellschaften.

3Das BAFU legt zusammen mit der EFV nach Anhörung von betroffenen Bundesstellen die Modalitäten der Verwendung der in Absatz 2 erwähnten Finanzinstrumente in Richtlinien fest.

13. Abschnitt: Massnahmen zur direkten Verminderungen von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

Art. 227 Beiträge für Massnahmen im Luftverkehr

1Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann für Massnahmen im In- und Ausland zur direkten Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr Beiträge ausrichten. Dazu zählen insbesondere:

a. die Erforschung, Entwicklung, Produktion, Skalierung und die Verbreitung von synthetischen biogenen Treibstoffen;

b. die Erforschung und die Verbreitung von biogenen Treibstoffen, die aus Biomasse hergestellt werden;